23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 22802

Drucken
Beschluss11.12.2014Oberlandesgericht Rostock3 W 138/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FuR 2016, 62Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2016, Seite: 62
  • NJW-RR 2015, 776Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 776
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Greifswald, Beschluss21.08.2013, 9 VI 155/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Rostock Beschluss11.12.2014

Geltendmachung eines Pflichtteils in Unkenntnis der testa­men­ta­rischen Pflicht­teils­straf­klausel führt nicht zur Anwendung der KlauselAbkömmling nicht auf Pflichtteil beschränkt

Enthält ein Berliner Testament eine Pflicht­teils­straf­klausel, so kommt diese dann nicht zur Anwendung, wenn eines der Kinder nach dem Erstvers­ter­benden in Unkenntnis der Strafklausel seinen Pflichtteil fordert und nach Kennt­ni­ser­langung von der Geltendmachung des Pflichtteils absieht. In diesem Fall ist das Kind nach dem Letzt­vers­ter­benden nicht auf seinen Pflichtteil beschränkt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2003 errichtete ein Ehepaar ein Berliner Testament. Dieses enthielt eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach das Kind, welches nach dem Erstvers­ter­benden seinen Pflichtteil fordert, nachdem Letzt­vers­ter­benden auf den Pflichtteil beschränkt ist. Nach dem im Juli 2003 die Ehefrau starb, beauftragte die Tochter einen Rechtsanwalt, der zu nächst lediglich einen Auskunfts­an­spruch geltend machte. Ein zweites Anwalts­schreiben konnte so gedeutet werden, dass die Tochter nunmehr ihren Pflichtteil forderte. Nachfolgend erfuhr sie jedoch von der testa­men­ta­rischen Pflicht­teilss­traf­klausel und nahm daraufhin Abstand von einer weiteren Geltendmachung des Pflichtteils. Im Januar 2013 verstarb schließlich der Ehemann. Die Tochter des Erblassers beantragte aufgrund dessen einen Erbschein, der sie neben ihren Bruder als gemein­schaftliche Erben ausweisen sollte. Der Bruder war damit jedoch nicht einverstanden. Seiner Meinung nach, sei seine Schwester auf den Pflichtteil beschränkt, da sie nach dem Tod ihrer Mutter ihren Pflichtteil gefordert habe.

Amtsgericht bejahte Beschränkung der Tochter auf Pflichtteil

Das Amtsgericht Greifswald folgte der Argumentation des Sohnes des Erblassers. Es stellte daher einen Erbschein aus, der ihn als Alleinerben auswies. Die Tochter des Erblassers sei dagegen auf ihren Pflichtteil beschränkt gewesen. Gegen diese Entscheidung legte sie Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint Anwendung der Pflicht­teilss­traf­klausel

Das Oberlan­des­gericht Rostock entschied zu Gunsten der Tochter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Pflicht­teilss­traf­klausel sei nicht zur Anwendung gekommen, so dass die Tochter des Erblassers nicht auf ihren Pflichtteil beschränkt gewesen sei.

Fordern des Pflichtteils gegenüber Erblasser

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe zwar einiges dafür gesprochen, dass die Tochter gegenüber dem Erblasser nach dem Tod ihrer Mutter den Pflichtteil gefordert habe. Ein Pflichtteil werde gefordert, wenn der Pflicht­teils­be­rechtigte gegenüber dem Überlebenden ausdrücklich und ernsthaft deutlich mache, dass er seinen Pflichtteil geltend machen wolle. Es sei dabei nicht erforderlich, dass er diesen gerichtlich geltend macht oder der Pflichtteil bereits ausgezahlt ist. Unzureichend sei wiederum allein die Geltendmachung des Auskunfts­an­spruchs. Denn die Entscheidung darüber, ob der Pflichtteil verlangt werde oder die Schlus­ser­ben­ein­setzung bestehen bleibe, hänge von dem Umfang des Nachlasses ab.

Fehlende Kenntnis von Pflicht­teilss­traf­klausel

Das Fordern des Pflichtteils genüge aber allein nicht dazu die Pflicht­teilss­traf­klausel auszulösen, so das Oberlan­des­gericht. Vielmehr komme es auch darauf an, ob der Pflicht­teils­be­rechtigte seinen Anspruch bewusst in Kenntnis der Strafklausel geltend gemacht hat. Dies sei hier zu verneinen gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss22802

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI