18.10.2024
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Dokument-Nr. 19268

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Beschluss09.07.2014Oberlandesgericht Köln2 Wx 188/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZErb 2014, 287Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb), Jahrgang: 2014, Seite: 287
  • ZEV 2014, 570Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV), Jahrgang: 2014, Seite: 570
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Siegburg, Beschluss05.04.2014, 50 VI 97/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss09.07.2014

Formulierung "Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles" stellt keine wirksame Erbeinsetzung darVerstoß gegen Dritt­bestimmungs­verbot gemäß § 2065 Abs. 2 BGB

Die Formulierung "Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles" stellt keine wirksame Erbeinsetzung dar. Denn die Person des Bedachten kann ohne Klärung der Frage nach dem "Beistehen" und den "letzten Stunden" durch einen Dritten, wie etwa durch ein Gericht, nicht beantwortet werden. Es würde daher ein Verstoß gegen das Dritt­bestimmungs­verbot aus § 2065 Abs. 2 BGB vorliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Februar 2013 die Erblasserin verstarb, machte ihr Nachbar die Alleinerbschaft geltend und beantragte die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins. Er verwies zur Begründung auf ein von der Erblasserin im September 2009 handge­schriebenes und unter­schriebenes Schreiben, in welchem stand: "Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles". Nach Ansicht des Nachbars sei er diese Person. Denn er habe die Erblasserin im Krankenhaus aufgesucht und ihr in den letzten 2,5 Stunden ihres Lebens beigestanden, indem er ihre Hand gehalten, ihr etwas erzählt und ihre Wange gestreichelt hatte.

Amtsgericht wies Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurück

Das Amtsgericht Siegburg wies den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurück. Seiner Einschätzung nach sei in der Formulierung "Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles" keine wirksame Erbeinsetzung zu sehen gewesen. Denn ein Erbe sei dadurch nicht benannt worden. Vielmehr habe die Erblasserin die Berufung des Erben aus der Hand gegeben. Erst durch die Klärung der Kriterien "Beistehen" und "letzten Stunden" habe der Erbe bestimmt werden können. Die notwendige Klärung könne aber nur ein Dritter, wie etwa ein Gericht, vornehmen. Dies sei aber wegen des Verstoßes gegen das Dritt­be­stim­mungs­verbot aus § 2065 Abs. 2 BGB unzulässig. Gegen diese Entscheidung legte der Nachbar Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneinte ebenfalls wirksame Erbeinsetzung

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Nachbarn der Erblasserin zurück. Es schloss sich vollumfänglich den Ausführungen des Amtsgerichts an. Wer das Kriterium "Beistehen in den letzten Stunden" erfüllt, sei eine letztlich durch die Gerichte zu klärende Wertungsfrage. Die Gerichte haben die Bestimmung des Erben anhand danach vornehmen müssen, ob ein Handhalten, Streicheln der Wange und Erzählen von Geschichten als "Beistehen" gewertet werden kann und ob der Zeitraum von 2,5 Stunden am Todestag das Kriterium "in den letzten Stunden" erfüllt. Dies sei mit dem Dritt­be­stim­mungs­verbot aus § 2065 Abs. 2 BGB unvereinbar.

Schutz vor Willkür Dritter

Das Oberlan­des­gericht betonte zwar, dass die Person des bedachten nicht zwingend namentlich benannt sein müsse. Es sei aber erforderlich, dass die Person anhand des Inhalts der letztwilligen Verfügung, gegebenenfalls unter Berück­sich­tigung von außerhalb der Verfügung liegenden Umständen, zuverlässig festgestellt werden kann. Eine letztwillige Verfügung müsse so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist (BayObLG, Beschluss vom 23.05.2001, Az. 1 Z BR 10/01 = FamRZ 2002, 200). Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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