18.10.2024
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Oberlandesgericht Köln Beschluss30.11.2009

Frau wird „Vater“ im Sinne des GesetzesVerhältnis zum Kind bleibt auch nach Geschlecht­s­um­wandlung unberührt

Die Partnerin einer lesbischen Lebens­ge­mein­schaft – die als Junge geboren und später zur Frau umoperiert wurde – kann „Vater“ im Sinne des Gesetzes für das Kind der Lebensgefährtin sein und ist dann auch in das Geburtsregister des Standesamtes als solcher einzutragen, allerdings mit dem früheren männlichen Vornamen. Das entschied das Oberlan­des­gericht Köln.

Irene A. und Brigitte U., die in einer gleich­ge­schlecht­lichen Partnerschaft leben, sind die leiblichen Eltern des Kindes Jonas A. (alle Namen geändert). Brigitte U. war im Jahre 1969 als Junge zur Welt gekommen und hatte den Vornamen „Bernd“ erhalten. Im Jahre 1997 hatte sie ihr Geschlecht operativ umwandeln lassen. Darauf stellte das Amtsgericht Köln 1998 fest, dass „Bernd U.“ als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und änderte den Vornamen in „Brigitte“. Vor der Geschlechtsumwandlung hatte Brigitte U. in einer Samenbank noch ein Spermadepot anlegen lassen. Mit Hilfe dieses Spermas unterzog sich ihre Partnerin im April 2006 in einer belgischen Klinik einer künstlichen Befruchtung und brachte am 02. Januar 2007 den Sohn Jonas zur Welt. Irene A. und Brigitte U. schlossen darauf im Mai 2008 vor dem Standesamt Köln eine gleichgeschlechtliche Leben­s­part­ner­schaft, und Brigitte U. erkannte am 21. Januar 2009 vor dem Jugendamt die Vaterschaft für den Sohn Jonas an.

Abgabe eines Vater­schafts­a­n­er­kennt­nisses laut BGB nur von männlicher Person möglich

Das Standesamt Köln hatte Zweifel, ob das Vater­schafts­a­n­er­kenntnis wirksam war, weil Brigitte U. bei Abgabe bereits weiblichen Geschlechts gewesen war. Das Problem lag darin, dass nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Vater­schafts­a­n­er­kenntnis nur von einer männlichen Person abgegeben werden kann. Nach § 10 des Trans­se­xu­el­len­ge­setzes (TSG) richten sich die geschlechts­be­zogenen Rechte und Pflichten nach der Geschlecht­s­um­wandlung aber nach dem neuen Geschlecht. Das Standesamt hat die Zweifelsfrage deshalb den Gerichten zur Entscheidung vorgelegt.

Kenntnis der Herkunft wichtig für Entwicklung der eigenen Persönlichkeit

Das Oberlan­des­gericht hat jetzt wie die Vorinstanz entschieden, dass das Vater­schafts­a­n­er­kenntnis wirksam ist und Brigitte U. deshalb nach § 1592 Nr. 2 BGB auch rechtlich als Vater des Kindes Jonas anzusehen ist. Der Senat entnimmt dies dem § 11 TSG, wonach das Verhältnis zu den Kindern des Umgewandelten durch die neue Geschlechts­zu­ordnung unberührt bleiben soll. Diese Regelung erfasse nicht nur Kinder, die bei der gerichtlichen Feststellung des neuen Geschlechts bereits geboren oder gezeugt seien, sondern auch solche, die erst später zur Welt gekommen sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten alle leiblichen Kinder vom Schutz des § 11 TSG erfasst sein. Für alle Kinder gelte gleichermaßen, dass die Kenntnis der Herkunft wichtige Anknüp­fungs­punkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben kann und dass die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern kann.

Eintragung des ursprünglichen männlichen Vornamens soll Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils vorbeugen

Allerdings sei der 2. Elternteil nicht mit dem Vornamen Brigitte, sondern mit dem früheren Vornamen „Bernd“ in die Geburtsurkunden aufzunehmen. Denn die Eintragung in der Geburtsurkunde solle bei Dritten keinen Anlass zu Spekulationen geben und der Gefahr einer Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils vorbeugen.

Quelle: ra-online, OLG Köln

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