21.11.2024
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Kammergericht Berlin Beschluss30.10.2014

Biologische Mutter bleibt im Verhältnis zum Kind Mutter und nicht VaterStatus des Betroffenen als Vater oder Mutter im Verhältnis zum leiblichen Kind bleibt gemäß Trans­sexuellen­gesetz von einer Geschlecht­s­än­derung unberührt

Das Kammergericht hatte in einem Beschwer­de­ver­fahren darüber zu entscheiden, ob eine gebärende Person für ihr Kind als Mutter zu gelten hat oder ob eine Eintragung als Vater zulässig ist. Das Kammergericht verwies darauf, dass nach Sinn und Zweck von § 5 Abs. 3 und § 11 Trans­sexuellen­gesetz der Status des Betroffenen als Vater oder Mutter im Verhältnis zum leiblichen Kind unberührt von einer Geschlecht­s­än­derung bleibt.

Im zugrunde liegenden Verfahren ließ eine ursprünglich als Frau geborene Person ihre weiblichen Vornamen im Jahr 2010 in männliche ändern und ist aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. April 2011 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen. Nach Absetzung von Hormonen gebar die Person im Frühjahr 2013 ein Kind und begehrte ihre Eintragung im Geburtenregister als Kindesvater mit den neuen männlichen Vornamen. Das Amtsgericht Schöneberg hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 das Standesamt angewiesen, die Gebärende als Kindesmutter mit den ursprünglichen weiblichen Vornamen einzutragen.

Beschwerde gegen Eintragung der Gebärenden als Kindesmutter zurückgewiesen

Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen und des Kindes, die das Kammergericht nun zurückgewiesen hat. Nach Sinn und Zweck von § 5 Abs. 3 und § 11 Trans­se­xu­el­len­gesetz bleibe der Status des Betroffenen als Vater oder Mutter im Verhältnis zum leiblichen Kind unberührt von einer Geschlecht­s­än­derung. Das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Elternteils werde im Hinblick auf die Ordnungs­funktion des Perso­nen­stands­rechts und die Grundrechte des Kindes nicht verfas­sungs­widrig eingeschränkt.

Quelle: Kammergericht/ra-online

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