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Dokument-Nr. 28203

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Urteil23.08.2017Oberlandesgericht Köln16 U 68/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 436Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 436
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil17.02.2017, 22 O 464/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil23.08.2017

Rückabwicklung eines Pferde-Kaufs wegen verschwiegener Vor-Operation im Bereich der Beugesehne eines VorderbeinsDurch Vor-Operation war Tauglichkeit des Pferds als Freizeitpferd vermindert

Hat der Verkäufer eines Pferdes verschwiegen, dass das Tier im Bereich der Beugesehne eines Vorderbeins eine Operation hatte, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Durch die Vor-Operation ist die Tauglichkeit des Pferdes als Freizeitpferd vermindert, was einen Sachmangel gemäß § 434 BGB darstellt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2012 erwarb ein Mann für seine Tochter ein Pferd von einem Rechtsanwalt zum Preis von 8.100 Euro. Dieser hatte das Pferd von einem Pferdehändler im Frühjahr 2012 gekauft. Das Pferd sollte als Freizeitpferd für die Tochter des Käufers dienen. Der Rechtsanwalt verschwieg bei Kaufver­trags­schluss, dass das Pferd eine Operation im Bereich der Beugesehne am rechten Vorderbein hatte. Dies kam anlässlich einer weiteren Operation an der Beugesehne im Sommer 2013 heraus. Der Käufer klagte daraufhin auf Rückzahlung des Kaufpreises. Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Anspruch auf Kaufpreis­rü­ck­zahlung

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Beklagten zurück. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Das Pferd habe einen Sachmangel aufgewiesen. Denn durch die im Bereich der Beugesehne am rechten Vorderbein erfolgte Vor-Operation sei die Tauglichkeit des Pferdes als Freizeitpferd vermindert worden. Damit liege ein Sachmangel in der Form der Ungeeignetheit für die nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) oder jedenfalls aber für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) vor.

Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Ersatzlieferung

Der Beklagte habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts keine Frist zur Nichterfüllung setzen müssen, da eine Nachlieferung nicht möglich sei. Das Pferd sei aufgrund eines persönlichen Eindrucks von dem Tier erworben worden. Damit liege eine konkrete Stückschuld vor, bei der eine Ersatzlieferung nicht möglich sei. Ohnehin habe der Beklagte nur das eine Pferd gehabt, so dass auch aus seiner Sicht eine Ersatzlieferung nicht in Betracht gekommen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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