21.11.2024
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Dokument-Nr. 20922

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Urteil26.11.2014Oberlandesgericht Köln11 U 46/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 381Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 381
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Vorinstanz:
  • Landgericht Bonn, Urteil19.02.2014, 1 O 16/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil26.11.2014

Lahmheit eines Pferdes begründet für sich genommen keinen SachmangelEntscheidend ist Ursache der Lahmheit

Lahmt ein Pferd, begründet dies für sich genommen nicht das Vorliegen eines Sachmangels. Entscheidend ist vielmehr die Ursache der Lahmheit. Beruht diese auf einer Krankheit, kann ein Sachmangel vorliegen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kaufte ein in den USA sitzender Immobi­li­en­un­ter­nehmer im Juni 2008 in Deutschland ein Pferd. Der Unternehmer hatte bereits in der Vergangenheit mehrmals Pferde angekauft und verkauft. Sie dienten entweder dem professionellen Springsport seiner Tochter oder zu Reitzwecken für seine Ehefrau. Nach der Ankunft des Pferdes in den USA stellte sich heraus, dass das Tier lahmt und sich daher nicht als Reit- oder Turnierpferd eignete. Der Unternehmer führte dies auf eine Fessel­ge­len­k­ent­zündung sowie auf das Palmar-Foot-Syndrom zurück. Beide Beschwerden lagen bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vor. Die Pferdehändlerin stritt dies jedoch ab. Der Unternehmer erhob schließlich Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises von 202.500 Euro.

Landgericht wies Klage mangels Vorliegen eines Sachmangels ab

Das Landgericht Bonn wies die Klage des Immobi­li­en­un­ter­nehmers ab. Ein Rücktrittsrecht wegen des Vorliegens eines Sachmangels habe nicht bestanden, da der Unternehmer den Beweis eines Mangels nicht habe führen können. Gegen diese Entscheidung legte der Unternehmer Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneinte ebenfalls Rücktrittsrecht

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Unternehmers zurück. Ein Recht zum Rücktritt habe nicht vorgelegen, da der Unternehmer das Vorliegen eines Sachmangels nicht habe nachweisen können.

Lahmheit des Pferdes stellte keinen Mangel dar

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe die Lahmheit an sich keinen Sachmangel dargestellt. Denn dies könne vielfache Ursachen haben und auch nur vorübergehender Natur sein. Es komme daher entscheidend auf die Ursache der Lahmheit an und darauf, ob dieser eine als Sachmangel zu wertende Krankheit darstellt. Der Unternehmer habe zwar eine Fessel­ge­len­k­ent­zündung und das Palmar-Foot-Syndrom als Ursache für die Lahmheit angeführt. Er habe jedoch nicht beweisen können, dass beide Beschwerden bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlagen. Vielmehr habe einiges dafür gesprochen, dass die Beschwerden erst nach dem Kauf als Folge des Transports in die USA aufgetreten sind.

Keine Anwendung der Beweis­la­st­umkehr des § 476 BGB

Die Beweislastumkehr des § 476 BGB sei nicht anzuwenden gewesen, so das Oberlan­des­gericht, weil diese nur für Verbraucher gelte. Der Immobi­li­en­un­ter­nehmer habe beim Kauf des Pferdes jedoch nicht als Verbraucher gehandelt, sondern als Unternehmer. Es sei zu beachten gewesen, dass der Unternehmer seit Jahren Pferde an- und verkaufte und somit eine planmäßige und auf Dauer betriebene Tätigkeit vorlag. Dass er durch den An- und Verkauf der Pferde keinen Gewinn erzielen wollte, sondern nur die Kosten für den Springsport seiner Tochter senken wollte, sei unerheblich gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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