21.11.2024
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Dokument-Nr. 24091

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Oberlandesgericht Köln Urteil06.04.2017

Berich­t­er­stattung über vermutetes "Verhältnis" von Carolin Kebekus und Serdar Somuncu zulässigKlage gegen Online Magazin www.koelnreporter.de abgewiesen

Das Online Magazin www.koelnreporter.de durfte über ein vermutetes "Verhältnis" der Kabarettistin Carolin Kebekus mit dem Kabarettisten Serdar Somuncu berichten. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln und wies damit eine Klage von Carolin Kebekus gegen das Online Magazin mit dem Ziel, entsprechende Veröf­fent­li­chungen zu unterlassen, ab.

Die Besonderheit des zugrunde liegenden Falles lag darin, dass das Oberlan­des­gericht für den Rechtsstreit prozessual davon auszugehen hatte, dass Carolin Kebekus und Serdar Somuncu sogar miteinander verheiratet sind. Ob das wirklich der Fall ist, war in dem Zivil­rechtsstreit nicht endgültig zu klären. Der Beklagte habe aber in der Berufungs­instanz so viele Anhaltspunkte für eine Ehe zwischen den Kabarettisten vorgetragen, dass das einfache Bestreiten der Klägerin, sie sei jedenfalls nicht seit 2012 mit Herrn Somuncu verheiratet, nicht mehr ausreichend gewesen sei. So ergäben sich aus öffentlich einsehbaren Informationen Anhaltspunkte für eine Ehe. Prozessual sei daher die Ehe der Kabarettisten als unstreitig zu behandeln. Anders als im Strafrecht darf ein Gericht im Zivilrecht den Sachverhalt nicht von Amts wegen weiter aufzuklären versuchen.

Berichte über wahre Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre zulässig

Das Bestehen der Ehe als unstreitig vorausgesetzt, sei die Berichterstattung über ein "Verhältnis" der Kabarettisten zulässig. Eine Eheschließung sei dem Bereich der sogenannten "Sozialsphäre" zuzuordnen. Über wahre Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre dürfe regelmäßig berichtet werden. Der Bericht über ein "Verhältnis" der Ehepartner werde von diesem Recht mit umfasst. Es liege auch keine Ausnahme vor, etwa weil Serdar Somuncu besonders sensible Themen satirisch behandle (u.a. Lesungen von Textstellen aus Hitlers "Mein Kampf") und daher möglicherweise die Gefahr gewaltsamer Übergriffe durch Neonazis bestehe. Denn die Klägerin sei in ihrer kabaret­tis­tischen Tätigkeit selbst mit entsprechenden Themen in der Öffentlichkeit präsent (u.a. das Video "Wie blöd du bist").

Medien dürfen grundsätzlich nicht folgenlos über bloße "Gerüchte" berichten

Das Oberlan­des­gericht hat in der Entscheidung aber auch deutlich gemacht, dass Medien nicht folgenlos über bloße "Gerüchte" berichten dürfen. Die Einzel­fa­l­l­ent­scheidung sei davon geprägt, dass der Beklagte mit diesem "Gerücht" - auch wenn er dies zum Zeitpunkt der Veröf­fent­lichung (wohl) nicht gewusst habe - eine wahre Tatsache aus der Sozialsphäre behauptet habe. Eine wahre Tatsa­chen­be­hauptung aus der Sozialsphäre könne aber nicht deswegen verboten werden, weil die Wahrheit dem Äußernden zum Äußerungs­zeitpunkt nicht bewusst sei.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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