21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil29.05.2018

"Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle": Autor muss Auskunft über Anzahl und Verbleib der Kopien der Tonband­auf­nahmen von Dr. Helmut Kohl gebenWeitere Auskunfts­ansprüche bereits verjährt

Im Rechtsstreit um das Buch "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle" muss der Hauptautor des Buches der Erbin des Altbun­des­kanzlers Auskunft über Anzahl und Verbleib von Kopien der Origi­nal­ton­bänder erteilen. Weitere Auskunfts­ansprüche sind verjährt. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln. Das Gericht änderte insoweit eine Entscheidung des Landgerichts Köln in einem Teilbereich zu Gunsten des Beklagten ab und wies im Übrigen die Berufungen beider Seiten zurück.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem verstorbenen Altbun­des­kanzler waren jedenfalls in der Zeit von 1999 bis 2002 an über 100 Tagen während über 600 Stunden 200 Tonbänder aufgezeichnet worden. Der Verstorbene sprach sehr ausführlich sein gesamtes Leben auf Band, insbesondere aus den 16 Jahren, in denen er das Amt des Bundeskanzlers ausgeübt hatte. Der Beklagte nahm die Origi­nal­ton­bänder zur Vorbereitung von geplanten Buchver­öf­fent­li­chungen jeweils mit nach Hause und ließ die auf Tonband aufgezeichneten Gespräche in Form von Transkripten niederschreiben.

Autor zur Herausgabe der Origi­nal­ton­bänder verurteilt

Unter Verwendung dieser Informationen erschienen im Einvernehmen der Beteiligten u.a. mehrere Bände der Memoiren des Verstorbenen. Nach dem Zerwürfnis der Parteien wurde der Beklagte mit einem durch Entscheidung des Bundes­ge­richtshofes bestätigtem Urteil zur Herausgabe der Origi­nal­ton­bänder verurteilt. Im Rahmen der Zwangs­voll­streckung gab der Beklagte im März 2014 insgesamt 200 Tonbänder an den beauftragten Gerichts­voll­zieher heraus, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und - wenn ja, aus welchem Grunde - auf ca. 4/5 dieser Origi­nal­ton­bänder die Stimme des Verstorbenen nicht mehr zu hören ist. Im Oktober 2014 erschien das streit­ge­gen­ständliche Buch. Im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bucherscheinung erklärte der Beklagte öffentlich, dass es "jede Menge Kopien" der Tonbänder gebe, die "verstreut in deutschen Landen und auch im Ausland" seien.

Autor muss Erbin Auskunft über Verbleib der Tonbänder erteilen

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass der Beklagte der Erbin des Verstorbenen Auskunft darüber zu erteilen hat, in welchem Umfang er die Origi­nal­ton­band­auf­nahmen in digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und deren Verbleib anzugeben hat. Dies ergebe sich aus der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung ähnlich dem Auftragsrecht. Danach sei der Beklagte wie ein Beauftragter verpflichtet, dem Auftraggeber Auskunft zu erteilen und nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft zu abzulegen.

Klage auf Auskunft über Verbleib der Abschriften der Tonbänder wegen Verjährung erfolglos

Soweit die Klägerin auch Auskunft über Art und Weise der Verviel­fäl­tigung der Origi­nal­ton­bänder in schriftlicher Form (Transkripte) beantragt hat, hat das Oberlan­des­gericht die Klage - anders als das Landgericht - wegen Verjährung abgewiesen. Dieser Anspruch sei spätestens im Jahr 2010 entstanden und die dreijährige Verjäh­rungsfrist abgelaufen gewesen, als der Verstorbene im September 2014 Klage bei Gericht erhoben hatte.

Anspruch auf Auskunft über weiteres vorhandenes Material ebenfalls verjährt

Ebenfalls verjährt sei der Anspruch auf Auskunft über die Frage, welche weiteren Unterlagen der Beklagte aus der Zuarbeit für den Erblasser im Rahmen der Erstellung der Memoiren in seinem Besitz habe. Der Erblasser habe aus der Zusammenarbeit mit dem Beklagten in den Jahren 1999 bis 2009 gewusst, dass dieser im Rahmen der Stoffsammlung umfangreiche Einsicht in Unterlagen über ihn gehabt habe. Dem Verstorbenen müsse daher auch bewusst gewesen sein, dass der Beklagte nach Aufkündigung der Zusammenarbeit möglicherweise weiterhin im Besitz solcher Unterlagen gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus der Korrespondenz der Parteien. Der im Jahr 2016 erstmals gerichtlich geltend gemachte Anspruch auf Auskunft hinsichtlich weiterer Unterlagen sei daher verjährt.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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