18.10.2024
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Oberlandesgericht Köln Beschluss18.04.2013

Oberlan­des­gericht Köln entscheidet über Teilnahme zweier Kinder konfes­si­onsloser Eltern am Religi­o­ns­un­terrichtTeilnahme der Kinder an Schul­got­tes­diensten und Religi­o­ns­un­terricht entspricht dem Kindeswohl

Im Streit zweier konfes­si­onsloser Eltern über die Teilnahme ihrer Kinder am Religi­o­ns­un­terricht hat das Oberlan­des­gericht Köln die amtsge­richtliche Entscheidung bestätigt, durch die das Sorgerecht in dieser Frage auf den Vater übertragen wurde. Das Oberlan­des­gericht teilt dabei die Auffassung des Vaters, dass die Teilnahme der Kinder an Schul­got­tes­diensten und Religi­o­ns­un­terricht dem Kindeswohl entspricht.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen den - getrennt lebenden, aber gemeinsam sorge­be­rech­tigten - Eltern der beiden 6-jährigen Kinder ist umstritten, ob diese am Religionsunterricht der Grundschule teilnehmen sollen. Der Vater befürwortet eine solche Teilnahme mit der Begründung, sie diene dem Kindeswohl durch eine bessere Eingliederung in die Klassengemeinschaft und der mit dem Religi­o­ns­un­terricht verbundenen Erlernung der Kultur­ge­schichte. Die Mutter lehnt eine Teilnahme ihrer Kinder dagegen strikt ab. Sie hält die Nichtteilnahme für die konsequente Fortsetzung der bisher gelebten religionslosen Erziehung. Das Amtsgericht Monschau hatte dem Vater die Entscheidung über eine Teilnahme am Religi­o­ns­un­terricht und den Schul­got­tes­diensten übertragen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter, die mit dem Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen wurde.

Keine Gefährdung der Kinder bei Teilnahme oder Nichtteilnahme am Unterricht

Das Oberlan­des­gericht Köln teilt die Auffassung des Vaters, dass die Teilnahme der Kinder an Schul­got­tes­diensten und Religi­o­ns­un­terricht dem Kindeswohl entspricht. Dabei stellt das Gericht zunächst klar, dass es keine Entscheidung darüber zu treffen habe, ob ein Kind überhaupt religiös erzogen werden soll oder nicht oder in welcher Religion eine Unterrichtung stattfinden soll. Eine Gefährdung der Kinder sei weder bei einer Teilnahme am Unterricht noch bei einer Nichtteilnahme zu befürchten.

Teilnahme am Religi­o­ns­un­terricht fördert Bildung der Kinder

In der Abwägung zwischen den von der Kindesmutter und dem Kindesvater vorgebrachten Argumenten spreche aber mehr dafür, dass eine Teilnahme am Religi­o­ns­un­terricht für die Bildung der Kinder förderlich sei, ihnen später eine bessere Grundlage für eine eigene Entscheidung für oder gegen die Zugehörigkeit zu einer Religi­o­ns­ge­mein­schaft ermögliche und ihnen eine fundierte Kenntnis über die Grundlagen der hier gelebten Kultur vermitteln könne. Die Wissens­ver­mittlung über Herkunft und Bedeutung religiöser Feste oder z.B. des Gottesbezugs in der nordrhein-westfälischen Landes­ver­fassung diene der Allgemeinbildung der Kinder, ohne dass damit ein Zwang verbunden sei, selbst an Gott zu glauben oder überhaupt einer Religi­o­ns­ge­mein­schaft anzugehören. Auch nach dem Inhalt des in der Grundschule angebotenen Religi­o­ns­un­ter­richts, wie er von der Religi­o­ns­lehrerin in der mündlichen Anhörung erläutert worden sei, bestehe nicht die Gefahr, dass den Kindern damit zugleich gegen ihren oder den Willen der Eltern der christliche Glaube aufgezwungen werde. Soweit die Kinder selbst einer Teilnahme am Religi­o­ns­un­terricht ablehnend gegenüber stünden, sei ihnen die Tragweite ihrer Willens­be­kundung aufgrund ihres Alters noch nicht bewusst; zudem sei die ablehnende Haltung offensichtlich auf die Beeinflussung der Kindesmutter zurückzuführen.

OLG Köln lässt Rechts­be­schwerde zum BGH zu

Das Oberlan­des­gericht hat die Rechts­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof zugelassen, da die Klärung der Rechtsfrage, inwieweit die Teilnahme am Religi­o­ns­un­terricht auch bei konfes­si­onslosen Kindern dem Kindeswohl dient, über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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