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Oberlandesgericht Köln Urteil11.09.2012
Vorläufige Teilnahme konfessionsloser Kinder am Religionsunterricht nicht zu beanstandenElternstreit über Teilnahme an Schulgottesdiensten und Religionsunterricht der Kinder
Das Oberlandesgericht Köln hat die vorläufige Teilnahme zweier konfessionsloser Kinder an Schulgottesdiensten und am Religionsunterricht bejaht. Nach Auffassung des Gerichts entspricht die Teilnahme dem Kindeswohl. Zudem ist eine einseitige und dauerhafte Beeinflussung der Kinder in religiösen Fragen auch im Hinblick auf die im ersten Schuljahr vermittelten Inhalte nicht zu befürchten.
Im zugrunde liegenden Fall war zwischen den Eltern zweier 6jähriger Kinder die Teilnahme am Religionsunterricht der 1. Klasse umstritten. Das Amtsgericht - Familiengericht - Monschau hatte dem Vater die Entscheidung über eine Teilnahme am Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten übertragen. Der Vater befürwortet eine solche Teilnahme. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Monschau richtet sich eine Beschwerde der Mutter, die außerdem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses beantragt hat.
Vorläufige Teilnahme an Schulgottesdiensten und Religionsunterricht entspricht dem Kindeswohl
Das Oberlandesgericht Köln hat den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Eine endgültige Entscheidung wurde hiermit noch nicht getroffen. Der zuständige Familiensenat hat jedoch die Auffassung vertreten, dass eine vorläufige Teilnahme der Kinder an Schulgottesdiensten und Religionsunterricht dem Kindeswohl entspricht.
Dauerhafte Beeinflussung der Kinder in religiösen Fragen nicht zu befürchten
Das Oberlandesgericht führte aus, dass es nicht zu besorgen sei, dass die - konfessionslosen - Kinder hierdurch bis zur abschließenden Klärung in der Hauptsache Schaden nehmen. Eine einseitige und dauerhafte Beeinflussung der Kinder in religiösen Fragen sei auch im Hinblick auf die im ersten Schuljahr vermittelten Inhalte nicht zu befürchten. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung nachdrücklich an das Verantwortungsbewusstsein der Eltern appelliert: Diese müssten einer Verunsicherung ihrer Kinder entgegenwirken, ihre Erziehungskompetenz wahrnehmen, die Kinder zum Schulbesuch ermuntern und sie auf eine Teilnahme am Religionsunterricht einstellen. Nur auf diese Weise könne eine Reflexion der Kinder mit den im Unterricht vermittelten Inhalten erreicht werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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