Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil02.02.2011
VG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Einführung von Weltanschauungsunterricht an öffentlichen SchulenGrundgesetz gewährt kein Recht auf bestimmtes Forum für Bekenntnis einer inneren Überzeugung
Aus der Glaubens-, Gewissens- und weltanschaulichen Bekenntnisfreiheit gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes kann kein Anspruch auf Einführung von Weltanschauungsunterricht an öffentlichen Schulen hergeleitet werden. Das Grundgesetz schütz zwar das Recht auf innere Überzeugung. Ein Forum für das Bekenntnis einer inneren Überzeugung ist hiervon jedoch nicht umfasst. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Humanistische Verband Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des Öffentlichen Rechts in Dortmund, gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung auf Einführung von Weltanschauungsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen.
Kooperationspartner des Staates kann nur Religionsgemeinschaft nicht Weltanschauungsgemeinschaft sein
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolglos. Aus der Glaubens-, Gewissens- und weltanschaulichen Bekenntnisfreiheit gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) könne der Anspruch nicht hergeleitet werden. Dieses Grundrecht schütze innere Überzeugungen und deren Äußerung. Das Recht des Klägers auf seine innere Überzeugung und die Kundgabe seiner Weltanschauung stehe jedoch nicht im Streit. Ihm komme es vielmehr darauf an, ein bestimmtes Forum – die Schule – für eine Kundgabe seiner Überzeugung zu erhalten. Ein bestimmtes Forum für das Bekenntnis einer inneren Überzeugung gewährleiste Artikel 4 Abs. 1 GG indes nicht. Auch könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht aus Artikel 4 Abs. 2 GG ableiten, der zwar die Ausübung der Religion in Gestalt liturgischer und ähnlicher Abläufe gewährleiste, nicht aber die Einrichtung eines bestimmten und einflussversprechenden Forums im Fächerkanon öffentlicher Schulen. Schließlich ergebe sich der Anspruch nicht aus Artikel 7 Abs. 3 GG, wonach Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach sei. Denn Kooperationspartner des Staates im Sinne des Artikel 7 Abs. 3 GG könne nur eine Religionsgemeinschaft, nicht hingegen eine wie hier vom Kläger repräsentierte Weltanschauungsgemeinschaft sein. Das Grundgesetz privilegiere insoweit Religionsgemeinschaften und grenze demgegenüber Weltanschauungsgemeinschaften als Einflussfaktor im Bereich öffentlicher Schulen aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online