18.10.2024
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Dokument-Nr. 10477

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil13.10.2010

Oberlan­des­gericht Koblenz: Händler darf Vorführwagen ohne Angaben zu Verbrauch und Kohlen­di­o­xid­ausstoß anbietenVorführwagen ist kein Neuwagen

Es stellt keinen Wettbe­wer­bs­verstoß dar, wenn ein Autohändler in die Verkaufsanzeige für einen „Vorführwagen“ nicht die für Neufahrzeuge vorge­schriebenen Informationen über den Kraft­stoff­ver­brauch und die Kohlendioxid-Emissionen aufnimmt. Das hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall bot die Beklagte, eine Autohändlerin aus dem Raum Mainz, am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufs­plattform einen Pkw Peugeot 207 zum Verkauf an. Die Anzeige enthielt unter anderem die Angaben „Vorführfahrzeug, Erstzulassung 3/2009, 500 km“. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zum Kohlen­di­o­xid­ausstoß des Fahrzeugs enthielt die Anzeige nicht.

Kläger: Autohändler müssen Angaben über den Kraft­stoff­ver­brauch und die CO2-Emissionen von Vorführwagens machen

Der Kläger ist ein Verein mit Sitz in Berlin, zu dessen Aufgaben es gehört, Verstöße gegen das Wettbe­wer­bsrecht zu verfolgen. Er ist der Auffassung, Autohändler müssten bei der Werbung für Vorführ­fahrzeuge die für Neufahrzeuge geltende Pkw-Energie­ver­brauchs­kenn­zeich­nungs­ver­ordnung (Pkw-EnVKV) beachten und deshalb Angaben über den Kraft­stoff­ver­brauch und die CO2-Emissionen des Vorführwagens machen. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Mainz hat der Klage stattgegeben.

Autohändlerin nicht zur Angaben von Kraft­stoff­ver­brauch und Werten der CO2-Emissionen verpflichtet

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan­des­gericht Koblenz die Klage abgewiesen. Die Richter führten aus, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, in ihre Verkaufsanzeige Angaben zum Kraft­stoff­ver­brauch und zu den Werten der CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus neuer Perso­nen­kraftwagen aufzunehmen.

Zum Verkauf angebotener Pkw war kein „neuer“ Perso­nen­kraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV

§ 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV bestimme ausdrücklich, dass "neue Perso­nen­kraftwagen" im Sinne dieser Verordnung nur Kraftfahrzeuge sind, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Der zum Verkauf angebotene Pkw Peugeot sei kein „neuer“ Perso­nen­kraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV, weil die Beklagte ihn zu einem anderen Zweck, nämlich als Vorführwagen erworben und auch als solchen vor dem Weiterverkauf - im Unterschied zu einem Fahrzeug mit Tageszulassung - im Straßenverkehr genutzt habe. Zweck der Pkw-EnVKV sei es, die vollständige Information der Verbraucher über den Kraft­stoff­ver­brauch und die CO2-Emissionen vergleichbarer Fahrzeuge zu erreichen. Vergleichbar seien aber nur Fahrzeuge, die sich nicht in Bezug auf Alter und Laufleistung voneinander unterscheiden. Dies sei, wenn es um Neuwagen gehe, nur der Fall, wenn die Fahrzeuge noch nicht im Straßenverkehr gefahren worden seien. Denn mit zunehmender Nutzung verändere sich die Gewichtung der für die Kaufent­scheidung maßgeblichen Kriterien. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Pkw bereits die Absicht hatte, ihn nach der Nutzung als Vorführwagen zu einem späteren Zeitpunkt weiter zu verkaufen. Konkreter Anlass für den Kauf des Pkw sei die Absicht der Beklagten gewesen, ihn als Vorführwagen zu nutzen. Für die Entscheidung, zu welchem Zweck ein Händler ein Fahrzeug erworben hat, sei es auch nicht maßgeblich, wie lange der Pkw vor dem Weiterverkauf als Vorführwagen zugelassen war und wie weit er als Vorführwagen gefahren worden sei.

Zusat­z­in­for­mation:

Erläuterungen
Die Pkw-Energie­ver­brauchs­kenn­zeich­nungs­ver­ordnung (Pkw-EnVKV), durch die eine EU-Richtlinie umgesetzt worden ist, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1 Kennzeich­nungs­pflicht

(1) Hersteller und Händler, die neue Perso­nen­kraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraft­stoff­ver­brauch und die CO2-Emissionen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.

(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit

1. für den Kraft­stoff­ver­brauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), für erdgas­be­triebene Fahrzeuge Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), jeweils bis zur ersten Dezimalstelle;

2. für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet.

§ 2 Begriffs­be­stim­mungen - Im Sinne dieser Verordnung

1. sind "neue Perso­nen­kraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbrau­che­r­in­for­ma­tionen über den Kraft­stoff­ver­brauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Perso­nen­kraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12 S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;

2. …

§ 3 Hinweis auf Kraft­stoff­ver­brauch und CO2-Emissionen sowie Aushang am Verkaufsort

(1) Wer einen neuen Perso­nen­kraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass

1. ein Hinweis auf den Kraft­stoff­ver­brauch und die CO2-Emissionen am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht wird, dass dieser deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann; der Hinweis muss den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen; und

2. ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht wird, der die Werte des offiziellen Kraft­stoff­ver­brauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller Modelle neuer Perso­nen­kraftwagen enthält, die am Verkaufsort ausgestellt oder an diesem oder über diesen Verkaufsort zum Kauf oder Leasing angeboten werden; der Aushang muss den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen. …

§ 4 Leitfaden zu Kraft­stoff­ver­brauch und CO2-Emissionen

§ 5 Werbung

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraft­stoff­ver­brauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Perso­nen­kraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1. in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,

2. Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien; …

Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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