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17.06.2026 
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil02.06.2026

Photo­vol­tai­k­leis­tungen erfordern grundsätzlich Eintragung in die HandwerksrolleWettbe­wer­bs­verstoß bei Angebot von Planung, Installation und Wartung von Photo­vol­taik­anlagen ohne handwerks­rechtliche Zulassung sowie bei nicht transparenten Kunden­be­wer­tungen

Wer Photo­vol­taik­anlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Koblenz entschieden. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste oberge­richtliche Entscheidung zu dieser Frage.

Dem Verfahren lag die Klage eines Wirtschafts­ver­bandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das auf seiner Internetseite damit warb, Photo­vol­taik­anlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung anzubieten. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektro­tech­ni­ker­handwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der klagende Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich einen Wettbe­wer­bs­verstoß. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt. Hiergegen legte das Unternehmen Berufung ein.

Photo­vol­tai­k­leis­tungen als wesentliche Tätigkeiten zulas­sungs­pflichtiger Handwerke

Das Oberlan­des­gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photo­vol­taik­anlagen, insbesondere auf Dächern, gehören nach Auffassung des Senats zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektro­tech­ni­ker­handwerks. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meister­prü­fungs­ver­ord­nungen beider Handwerke zu den berufs­bild­prä­genden Tätigkeiten zählen. Deshalb handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulas­sungs­pflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerks­ordnung. Wer solche Arbeiten selbständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da dies bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall war, stelle die Werbung für diese Tätigkeiten eine unlautere geschäftliche Handlung dar, dessen Unterlassung der klagende Verband verlangen könne.

Unter­las­sungs­an­spruch auch wegen fehlender Informationen zu Kunden­be­wer­tungen

Das Oberlan­des­gericht bestätigte außerdem einen weiteren Unter­las­sungs­an­spruch. Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Kunden­be­wer­tungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese tatsächlich von Kunden stammen, die die angebotenen Dienst­leis­tungen in Anspruch genommen haben. Hierin sah der Senat eine Irreführung der Markteilnehmer, da eine für eine informierte geschäftliche Entscheidung notwendige Information vorenthalten werde.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/mw)

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