21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 18980

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Urteil25.09.2013Oberlandesgericht Koblenz5 U 542/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GesR 2014, 417Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR), Jahrgang: 2014, Seite: 417
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wittlich, Urteil11.05.2011
  • Landgericht Trier, Urteil20.03.2013
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil25.09.2013

Fehlerhafte Herstellung einer Zahnprothese: Anspruch auf Rückforderung bereits gezahlten Honorars nach Kündigung des zahnärztlichen Behand­lungs­vertragsKündigung des Behand­lungs­vertrags bei Verweigerung der weiteren zahnärztlichen Behandlung

Kommt es zu Fehlern bei der Herstellung einer Zahnprothese und verweigert der Patient daraufhin die weitere zahnärztliche Behandlung, so liegt darin die Kündigung des zahnärztlichen Behand­lungs­vertrags. Hat der Patient das Honorar bereits gezahlt, so steht ihm dann ein Anspruch auf Rückforderung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem es seit dem Jahr 2006 im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung einer Frau immer wieder zu Komplikationen kam, erhielt sie im November 2011 schließlich eine Zahnprothese. Da diese aber fehlerhaft hergestellt wurde, musste sie ausgetauscht werden. Angesichts des langen Leidenswegs entschied sich die Frau dazu, einen anderen Zahnarzt mit der Behandlung zu beauftragen. Zudem klagte sie auf Rückzahlung ihres Eigenanteils von ca. 1.250 EUR und auf Zahlung von Schmerzensgeld. Nachdem das Amtsgericht Wittlich ihrer Klage stattgab und das Landgericht Trier ihre Klage abwies, musste sich das Oberlan­des­gericht Koblenz mit dem Fall beschäftigen.

Anspruch auf Rückforderung bestand

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Rückforderung ihres bereits geleisteten Eigenanteils zugestanden. Der zwischen den Parteien bestandene Dienstvertrag über die zahnärztliche Behandlung sei durch die Klägerin gekündigt worden. In einem solchen Fall entfalle der Vergü­tungs­an­spruch des Zahnarztes, wenn an seinen bisherigen Arbeiten infolge der Kündigung kein Interesse mehr für den Patienten besteht (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hat der Patient bereits gezahlt, so stehe ihm nach § 812 Abs. 1 BGB ein Rückfor­de­rungs­an­spruch zu. So habe der Fall hier gelegen.

Kündigung des zahnärztlichen Behand­lungs­vertrags durch Verweigerung der weiteren Behandlung

Die noch nicht abgeschlossene zahnärztliche Behandlung, die der Zahnarzt durch eine Nachbesserung fortsetzen wollte, habe die Klägerin nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts durch die Verweigerung der weiteren Behandlung gekündigt. Dazu sei sie aufgrund der fehlerhaften Zahnprothese berechtigt gewesen.

Schmerzensgeld von 500 EUR

Der Klägerin habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts zudem ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR zugestanden. Denn durch die Herausnahme der fehlerhaften Zahnprothese seien ihre Mundwinkel eingerissen worden, ihr Zahnfleisch sei entzündet und ihre Zähne gelockert gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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