Dokument-Nr. 18980
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- GesR 2014, 417Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR), Jahrgang: 2014, Seite: 417
- Amtsgericht Wittlich, Urteil11.05.2011
- Landgericht Trier, Urteil20.03.2013
Oberlandesgericht Koblenz Urteil25.09.2013
Fehlerhafte Herstellung einer Zahnprothese: Anspruch auf Rückforderung bereits gezahlten Honorars nach Kündigung des zahnärztlichen BehandlungsvertragsKündigung des Behandlungsvertrags bei Verweigerung der weiteren zahnärztlichen Behandlung
Kommt es zu Fehlern bei der Herstellung einer Zahnprothese und verweigert der Patient daraufhin die weitere zahnärztliche Behandlung, so liegt darin die Kündigung des zahnärztlichen Behandlungsvertrags. Hat der Patient das Honorar bereits gezahlt, so steht ihm dann ein Anspruch auf Rückforderung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem es seit dem Jahr 2006 im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung einer Frau immer wieder zu Komplikationen kam, erhielt sie im November 2011 schließlich eine Zahnprothese. Da diese aber fehlerhaft hergestellt wurde, musste sie ausgetauscht werden. Angesichts des langen Leidenswegs entschied sich die Frau dazu, einen anderen Zahnarzt mit der Behandlung zu beauftragen. Zudem klagte sie auf Rückzahlung ihres Eigenanteils von ca. 1.250 EUR und auf Zahlung von Schmerzensgeld. Nachdem das Amtsgericht Wittlich ihrer Klage stattgab und das Landgericht Trier ihre Klage abwies, musste sich das Oberlandesgericht Koblenz mit dem Fall beschäftigen.
Anspruch auf Rückforderung bestand
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Rückforderung ihres bereits geleisteten Eigenanteils zugestanden. Der zwischen den Parteien bestandene Dienstvertrag über die zahnärztliche Behandlung sei durch die Klägerin gekündigt worden. In einem solchen Fall entfalle der Vergütungsanspruch des Zahnarztes, wenn an seinen bisherigen Arbeiten infolge der Kündigung kein Interesse mehr für den Patienten besteht (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hat der Patient bereits gezahlt, so stehe ihm nach § 812 Abs. 1 BGB ein Rückforderungsanspruch zu. So habe der Fall hier gelegen.
Kündigung des zahnärztlichen Behandlungsvertrags durch Verweigerung der weiteren Behandlung
Die noch nicht abgeschlossene zahnärztliche Behandlung, die der Zahnarzt durch eine Nachbesserung fortsetzen wollte, habe die Klägerin nach Auffassung des Oberlandesgerichts durch die Verweigerung der weiteren Behandlung gekündigt. Dazu sei sie aufgrund der fehlerhaften Zahnprothese berechtigt gewesen.
Schmerzensgeld von 500 EUR
Der Klägerin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts zudem ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR zugestanden. Denn durch die Herausnahme der fehlerhaften Zahnprothese seien ihre Mundwinkel eingerissen worden, ihr Zahnfleisch sei entzündet und ihre Zähne gelockert gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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