21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil27.02.2008

Zahnarzt muss Behand­lungs­honorar bei fehlerhaftem Zahnersatz zurückzahlenPrivatpatient muss Mängel­be­sei­ti­gungs­angebot nicht annehmen

Nach einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg steht einem privat­ver­si­cherten Patienten alternativ zum Anspruch auf Erstattung von Nachbe­hand­lungs­kosten ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Honorars zu, soweit der Zahnersatz aufgrund eines Behand­lungs­fehlers des Zahnarztes unbrauchbar ist. Das ist nach dem Urteil dann der Fall, wenn eine Nachbearbeitung nicht möglich und eine Neuanfertigung zu erfolgen hat. Nach Beendigung des Behand­lungs­ver­hält­nisses habe der Zahnarzt bei privat­ver­si­cherten Patienten keinen Anspruch auf eigene Mängel­be­sei­tigung. Etwas anderes gelte nur, wenn dem Patienten im Rahmen seiner Schadens­min­de­rungs­pflicht ausnahmsweise eine Nachbesserung zuzumuten sei.

Im zugrunde liegenden Fall erhielt die privat­ver­si­cherte Klägerin im Herbst 2002 zwei Brücken eingesetzt zu einem Gesamt­rech­nungspreis von 7.240,56 €. Das Behand­lungs­ver­hältnis war nach Eingliederung der Brücken und Abrechnung der Behandlung im März 2003 beendet. Im Oktober 2004 war der Klägerin eine der Brücken herausgefallen. Der nachbehandelnde Zahnarzt stellte diverse Mängel fest. Daraufhin verlangte die Klägerin u.a. die Rückerstattung des Behand­lungs­ho­norars und ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000,- € von dem behandelnden Zahnarzt. Dieser lehnte den Anspruch ab, weil kein Behand­lungs­fehler vorgelegen und die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe.

Nachbesserung unzumutbar

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Der 5. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg gab der Klägerin Recht. Es sah die von der Klägerin behaupteten Mängel am Zahnersatz nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens als erwiesen an. Ebenso hielt es mit dem Sachver­stän­di­gen­gut­achten eine Nachbesserung des Zahnersatzes aufgrund der konkreten Mängel für unzumutbar und eine Neuanfertigung für erforderlich. Wegen der Beendigung des Behand­lungs­ver­hält­nisses habe für die Klägerin keine Verpflichtung bestanden, die Mängel­be­sei­ti­gungs­an­gebote des Zahnarztes anzunehmen. Weil der Beklagte zunächst jegliche „Falsch – oder Schlecht­be­handlung“ in Abrede gestellt habe, sei die Klägerin auch innerhalb ihrer Schadensminderungspflicht nicht zur Annahme dieser Angebote verpflichtet gewesen.

Einen Anspruch auf Schmerzensgeld sah der Senat nicht als gegeben an.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 27.05.2008

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