Dokument-Nr. 23503
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- VersR 2010, 1452Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2010, Seite: 1452
Oberlandesgericht Koblenz Urteil26.02.2009
Geburtsschaden: Hirngeschädigtes Kind sowie Mutter erhalten Schmerzensgeld wegen zu spät eingeleiteten NotkaiserschnittsEntwicklungsrückstand mit schwerer geistiger und körperlicher Behinderung kann Schmerzensgeld von 350.000 EUR rechtfertigen
Erleidet ein Kind bei der Geburt aufgrund eines verspätet eingeleiteten Kaiserschnitts eine Hirnschädigung, mit der Folge eines Entwicklungsrückstandes mit schwerer geistiger und körperlicher Behinderung beim Kind, rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000 EUR. Zudem steht der Mutter ebenfalls ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500 EUR zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2001 wurde eine 39-jährige Frau gegen 23 Uhr mit Wehen in ein Krankenhaus eingeliefert. Nachdem es zu Verzögerungen bei der Geburt des Kindes kam, setzte der behandelnde Arzt um 1.52 Uhr eine Saugglocke an. Diese riss jedoch um 1.58 Uhr ab. Der Arzt unternahm sofort einen weiteren Versuch mit der Saugglocke, der aber ebenfalls erfolglos blieb. Nachdem der Arzt zunächst den Einsatz einer Geburtszange erwog, entschied er sich schließlich um 2.12 Uhr zu einem Notkaiserschnitt. Dabei stellte sich heraus, dass sich die Nabelschnur um den Hals des Kindes gewickelt hatte. Das Kind hatte aufgrund dessen schwere Hirnschäden davon getragen. Ihm war weder ein freies Sitzen oder Stehen noch eine Fortbewegung oder ein Greifen möglich. Das Kind litt unter einen schweren Entwicklungsrückstand und fehlendem Sprachvermögen. Es blieb dauerhaft pflegebedürftig. Sowohl das Kind als auch die Mutter verklagten den Arzt auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund groben Behandlungsfehlers
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der beiden Kläger. Ihnen habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden, da dem Arzt ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen gewesen sei. Der Arzt hätte nach Ausführungen mehrerer Sachverständiger spätestens nach dem Abreißen der Saugglocke um 1.58 Uhr zur Geburtsbeendigung eine sofortige Notsectio durchführen müssen. Stattdessen habe er einen zweiten Versuch der Vakuumextraktion sowie einen Versuch mit der Geburtszange unternommen. Dies sei insbesondere deshalb fehlerhaft gewesen, da die Lage des Kindes unklar und das CTG hochpathologisch war.
Kind erhält 350.000 EUR, Mutter 500 EUR Schmerzensgeld
Dem Kind habe aufgrund der Folgen des groben Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld von 350.000 EUR zugestanden. Zudem sei der Mutter ein Schmerzensgeld von 500 EUR zuzuerkennen gewesen, da sie durch die verzögerte Schnittentbindung sowie das mehrfache, unnütze Ansetzen der Saugglocke zusätzliche physische Schmerzen und psychische Sorgen um sich und ihr Kind habe erdulden müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/VersR 2010, 1452/rb)
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