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- GRURPrax 2014, 332 (Elena Kirchberg)Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (GRURPrax), Jahrgang: 2014, Seite: 332, Entscheidungsbesprechung von Elena Kirchberg
- ZD 2014, 568Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 568
- Landgericht Koblenz, Urteil24.09.2013, 1 O 103/13
Oberlandesgericht Koblenz Urteil20.05.2014
Nach Liebesaus - kein umfassender Anspruch auf Löschung von überlassenen Dateien mit eigenen Foto- und VideoaufnahmenErotische und intime Aufnahmen sind zu löschen
Die während einer Beziehung im Einvernehmen erfolgte Fertigung von Lichtbildern und Filmaufnahmen stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person dar. Die Einwilligung hat auch zum Inhalt, dass der Andere die Aufnahmen im Besitz hat und über sie verfügt. Der Widerruf des Einverständnisses ist aber nicht ausgeschlossen, wenn aufgrund veränderter Umstände dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen Vorrang vor dem Umstand zu gewähren ist, dass sie der Anfertigung der Aufnahmen zu irgend einem Zeitpunkt zugestimmt hat. Das ist nach Beendigung der Beziehung der Fall, wenn es sich um intime und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handelt. Der Anspruch auf Löschung digitaler Fotografien und Videoaufnahmen ist auf diesen Bereich beschränkt. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden und das erstinanzliche Urteil insoweit bestätigt.
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien, beide wohnhaft im Lahn- Dill- Kreis, unter anderem über die Verwendung von Lichtbildern und Filmaufnahmen. Der Beklagte ist Fotograf. Während der zwischenzeitlich beendeten Beziehung wurden einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen der Klägerin gefertigt, darunter auch intime Aufnahmen, die sie - teilweise selbst gefertigt - dem Beklagten in digitalisierter Form überlassen hat.
LG: Intime Aufnahmen vollständig zu löschen
Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche es zu unterlassen, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, hat der Beklagte anerkannt. Das Landgericht hat den Beklagten darüber hinaus verurteilt, die in seinem Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von intimen Aufnahmen der Klägerin vollständig zu löschen. Soweit die Klägerin darüber hinausgehend die vollständige Löschung sie zeigender Aufnahmen beansprucht hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat gegen die teilweise Verurteilung zur Löschung Berufung eingelegt, die Klägerin ihrerseits gegen die Ablehnung einer vollständigen Löschung. Der zuständige 3. Zivilsenat hat die Entscheidung des Landgerichts nunmehr im vollen Umfang bestätigt.
Einwilligung nur auf Dauer der Beziehung beschränkt
Zwar habe die Klägerin in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder eingewilligt. Soweit es sich um intime Aufnahmen handele, sei die Einwilligung jedoch zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt worden. Die Einwilligung könne aber auch widerrufen werden, da das den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten sei als das Eigentumsrecht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen. Da es sich um Bild- und Filmaufnahmen für den privaten Bereich gehandelt habe, werde auch das berufliche Tätigkeitsfeld des Beklagten nicht beeinträchtigt.
Kein Anspruch auf vollständige Löschung
Die vollständige Löschung könne hingegen bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin mit den Eigentumsrechten auf Seiten des Beklagten nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Klägerin im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ ra-online
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