18.10.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil09.09.2019

Abgasskandal: Bewusste Entscheidung eines Fahrzeugkäufers für ein "Auslaufmodell" begrenzt Beschaf­fungs­pflicht des Verkäufers auf diese ModellversionKäufer kann im Rahmen der Gewährleistung keine Ersatzlieferung aus aktueller Produk­ti­o­nsserie beanspruchen

Ob der Gewähr­leistungs­anspruch des Käufers die Beschaffung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Produk­ti­o­nsserie umfasst, bestimmt sich nach Inhalt und Reichweite der vertraglich vereinbarten Beschaf­fungs­pflicht des Verkäufers. Hat sich der Käufer in Kenntnis eines bevorstehenden Modellwechsels bewusst für das "Auslaufmodell" entschieden, begrenzt dies die Beschaf­fungs­pflicht des Verkäufers auf diese Modellversion. Der Käufer kann daher im Rahmen der Gewährleistung keine Ersatzlieferung aus der aktuellen Produk­ti­o­nsserie beanspruchen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor. Das Oberlan­des­gericht bestätigte mit seiner Entscheidung das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mainz.

Im konkreten Fall hatte der Kläger bei der Beklagten, einer Kfz-Händlerin für Reimport­fahrzeuge, ein Fahrzeug erworben, das vom sogenannten Dieselskandal betroffen war. Er nahm die Beklagte aus Gewährleistung auf Nachlieferung eines (fabrikneuen) Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serien­pro­duktion, Zug um Zug gegen Rückübereignung des von ihm erworbenen Fahrzeugs in Anspruch.

Kläger hat sich bewusst für das "Auslaufmodell" entschieden

Das Oberlan­des­gericht Koblenz gab dem Kläger zwar dahin Recht, dass der Einbau des mit einer Umschaltlogik versehenen Motors einen Sachmangel begründe. Gleichwohl könne er von der Beklagten nicht die Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Produk­ti­o­nsserie beanspruchen. Denn maßgeblich für den Umfang des gewähr­leis­tungs­recht­lichen Nachlie­fe­rungs­an­spruchs sei der Umfang der vertraglich vereinbarten Beschaf­fungs­pflicht des Verkäufers. Im konkreten Fall habe diese sich auf das vom Kläger erworbene Modell beschränkt. Denn der Kläger habe sich in Kenntnis eines bevorstehenden Modellwechsels und obgleich bereits das Nachfolgemodell bestellbar gewesen sei und wenige Monate später in die Serien­pro­duktion gehen sollte, bewusst für das "Auslaufmodell" entschieden, um den hierfür vom Hersteller gewährten Preisvorteil zu nutzen.

Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs aus aktueller Produk­ti­o­nsserie im Rahmen der Gewährleistung ausgeschlossen

Damit habe der Modellwechsel für die konkrete Ausgestaltung des Vertrags­ver­hält­nisses besondere Bedeutung gehabt und der Wille der Parteien sei auf die Verschaffung des vom Hersteller subven­ti­o­nierten Auslaufmodells gerichtet gewesen. Die gewähr­leis­tungs­rechtliche Nacher­fül­lungs­pflicht der Beklagten bewege sich daher nur innerhalb dieser vertraglich vereinbarten Beschaf­fungs­pflicht. Dies schließe die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Produk­ti­o­nsserie im Rahmen der Gewährleistung aus.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

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