21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Beschluss20.12.2017

VW-Abgasskandal: Händler muss Fahrzeug voraussichtlich zurücknehmenMehrwert für nachträglich eingebautes Naviga­ti­o­nsgerät muss ebenfalls erstattet werden

Das Oberlan­des­gericht Köln hat in einem Hinweis­be­schluss der Berufung eines VW-Vertrags­händlers gegen die erstin­sta­nzliche Verurteilung zur Rückabwicklung eines Gebraucht­wa­genkaufs wenig Chancen eingeräumt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im Juni 2015 beim später verklagten Autohaus einen VW Beetle mit einem Kilometerstand von rund 12.000 km erworben. Das Fahrzeug hatte einen 1,6 Liter Dieselmotor der Baureihe EA 189, welcher aufgrund einer speziellen Steue­rungs­software auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerten verwendet als im Straßenverkehr. Nachdem der Hersteller die Klägerin über den Einsatz der Software in dem Fahrzeug informiert hatte, setzte die Klägerin der Beklagten im Oktober 2015 eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung des Mangels und erklärte, nachdem sie darauf keine Antwort erhalten hatte, im Dezember 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

LG bejaht Pflicht zur Rückzahlung des Kaufpreises

Das Landgericht Aachen verurteilte das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen. Außerdem muss das Autohaus einen Betrag dafür bezahlen, dass das von der Klägerin nachträglich eingebaute Naviga­ti­o­nsgerät den Wert des Fahrzeugs erhöht hat.

OLG: Fahrzeug ist wegen eingesetzter Software mangelhaft

Das Oberlan­des­gericht Köln wies in seiner nachfolgenden Entscheidung darauf hin, dass die Berufung offensichtlich unbegründet und ihre Zurückweisung beabsichtigt ist. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass das Fahrzeug wegen der eingesetzten Software mangelhaft sei. Ein vernünftiger Durch­schnitts­käufer könne davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei. Dazu gehöre, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe. Das gelte auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- bzw. Geneh­mi­gungs­ver­fahren gemacht habe. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe die Klägerin noch davon ausgehen dürfen, dass der Hersteller sich rechtmäßig verhalten habe. Durch die Verwendung der Manipulations-Software sei das Fahrzeug in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen als dies ein vernünftiger Durch­schnitts­käufer habe erwarten können.

Gesetzte Frist zur Nachbesserung angemessen

Die Pflicht­ver­letzung sei auch nicht unerheblich gewesen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktritts­er­klärung sei weder der Aufwand für die Nachbesserung klar gewesen, noch habe festgestanden, ob die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines Software-Updates überhaupt gelingen würde. Die von der Klägerin gesetzte Frist zur Nachbesserung sei angemessen gewesen. Die Klägerin habe sich bei der Bemessung der Frist nicht auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens bis zur Nachbesserung einlassen müssen, zumal in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des Pkw sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden habe.

Erstattung der Kosten für nachträglichen Einbau von Naviga­ti­o­ns­system, Radioblenden und abschließbarem Handschuhfach gerechtfertigt

Schließlich habe das Landgericht das Autohaus zu Recht zu einer weiteren Zahlung wegen des nachträglich eingebauten Naviga­ti­o­ns­systems nebst Radioblenden und eines abschließbaren Handschuhfachs verurteilt. Dabei sind allerdings nicht die vollen Kosten zu erstatten, sondern nur der Betrag, um den die Zusatz­ausstattung den Wert des Pkw erhöht hat.

Abschließende Entscheidung des Gerichts steht noch aus

Es handelt sich um einen Hinweis­be­schluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO, mit dem die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung mitgeteilt wird. Eine abschließende Entscheidung in dieser Instanz steht noch aus. Eine Zulassung der Revision zum Bundes­ge­richtshof beabsichtigt das Oberlan­des­gericht nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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