Die Kläger forderten in allen zugrunde liegenden Verfahren von den beklagten Autohäusern jeweils die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeuges der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe des mit einem Dieselmotor der Volkswagen AG aus der Motorbaureihe EA 189 ausgestatteten Fahrzeuges. Die Kläger hatten in den Jahren 2009, 2011 und 2013 Neufahrzeuge der Marken VW (Modelle Touran und Sharan) sowie Audi (Modell A 3) von den jeweiligen Autohäusern erworben und seither genutzt. Sie hatten im Januar bzw. August 2016 gegen Rückgabe ihrer Fahrzeuge die Nachlieferung eines Neufahrzeugs der aktuellen Serienproduktion verlangt.
Die Autohäuser beriefen sich darauf, dass die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeuges unmöglich sei, weil das verkaufte Fahrzeug nicht mehr in der gleichen Art hergestellt werde. Die Nachlieferung eines Neufahrzeuges sei im Übrigen unverhältnismäßig, da in der Zwischenzeit ein Software-Update zur Verfügung stehe, nach dessen Aufspielen die von den Käufern geltend gemachten Beanstandungen beseitigt seien.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass den Klägern ein Anspruch auf Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges zusteht. Die Fahrzeuge waren bei Übergabe an die Käufer und im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens - wie bereits vom Bundesgerichtshof im Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019, im Einzelnen ausgeführt - mit einem Sachmangel behaftet, da die Motorsteuerung der Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung aufwies.
Der Bundesgerichtshof vertrat in diesem Hinweisbeschluss die Ansicht, dass der nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB vorgesehene Anspruch eines Käufers einer mangelhaften Sache auf Beschaffung einer gleichwertigen Sache auch die Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion umfassen kann, sofern das bei Vertragsschluss maßgebliche Modell nicht mehr produziert wird. Das Oberlandesgericht Karlsruhe schloss sich dieser Auffassung an und entschied, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag in allen drei Fällen so auszulegen sei, dass das jeweils gekaufte Fahrzeug durch das aktuell produzierte Nachfolgemodell austauschbar ist. Das jeweilige Modell sei zwar verändert, aber durch ein vergleichbares Modell ersetzt worden. Die Ersatzlieferung eines Neufahrzeuges sei in den entschiedenen Fällen auch nicht "nur mit unverhältnismäßigen Kosten" möglich. Die Autohäuser könnten die Kläger nicht auf die Beseitigung des Mangels durch das Aufspielen eines zwischenzeitlich entwickelten Software-Updates verweisen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Ersatzlieferung sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts der Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens bzw. des Ablaufs der gesetzten Nacherfüllungsfrist. Zu diesem Zeitpunkt sei den beklagten Autohäusern eine Nachbesserung durch Software-Update noch nicht möglich gewesen, da das Software-Update den Autohäusern noch nicht zur Verfügung stand. Unabhängig davon ergebe eine umfassende Interessenabwägung und Würdigung aller maßgebenden Umstände der entschiedenen Einzelfälle, dass in diesen Fällen die von den Käufern beanspruchte Ersatzlieferung keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen würden.
Die Käufer sind für die mit dem mangelhaften Fahrzeug zurückgelegten Kilometer nicht zur Zahlung von Nutzungsersatz verpflichtet.
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(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
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(4) 1 Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2 Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3 Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
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© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)