24.11.2024
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Dokument-Nr. 27104

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Bundesgerichtshof Hinweisverfügung08.01.2019

Abgasskandal: Sachmangel bei Fahrzeugen mit unzulässiger Abschal­taus­richtung möglichBGH zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften Neufahrzeugs auf Ersatzlieferung

Der Bundes­ge­richtshof hat in einem Hinweis­be­schluss darauf verwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalt­ein­richtung ausgestattet war, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betrie­bs­un­ter­sagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.

Außerdem wies der Bundes­ge­richtshof darauf hin, dass die Auffassung des Berufungs­ge­richts rechts­feh­lerhaft sein könnte, dass die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs unmöglich sei (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2. TDI) erworben habe, dieses aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaf­fungs­pflicht dürfte - anders als das Berufungs­gericht gemeint hat - ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein.

Verweigerung der Ersatzlieferung nur bei unver­hält­nis­mäßigen Kosten möglich

Vielmehr dürfte es - nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatz­be­schaf­fungs­kosten ankommen. Dies führe jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr könne der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzu­stel­lenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unver­hält­nis­mäßigen Kosten möglich sei.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm)

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