21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30400

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss05.01.2021

Im „Rennmodus” verbleibt die Betriebsgefahr trotz Verschuldens des UnfallgegnersMithaftung von 25 % aufgrund Betriebsgefahr des Fahrzeugs

Wird eine Motorsport-Rennstrecke bei einer Touristenfahrt mit einer den Sicht­ver­hält­nissen nicht angepassten, hohen Geschwindigkeit (im "Rennmodus") befahren, erhöht das die Betriebsgefahr, so dass diese bei einem Unfall auch dann nicht zurücktritt, wenn den Unfallgegner ein grobes Verschulden trifft. Hierauf hat der 12. Zivilsenat in einem kürzlich veröf­fent­lichten Beschluss hingewiesen.

Im September 2018 nutzte der Geschäftsführer der Klägerin deren Fahrzeug für eine sogenannte Touristenfahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke. Hierbei passierte er mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 bis 170 km/h zunächst eine Bergkuppe und die anschließende, nur eingeschränkt einsehbare Linkskurve, bevor er die Kontrolle über das Auto verlor und in die Leitplanke einschlug. Ursächlich für den Unfall war eine Kühlmittelspur, die das Fahrzeug des Beklagten hinterlassen hatte.

LG: Mithaftung der Klägerin trotz Fremd­ver­schulden

Die Klägerin hat den Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Höhe von rund 65.000 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch in Höhe von 75 % des geltend gemachten Schadens zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr mit 25 % zu Buche schlage. Die Betriebsgefahr trete hier unter anderem deshalb nicht hinter dem Verschulden des Beklagten zurück, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Unfall bei angepasster Geschwindigkeit und Beachtung des Sicht­fahr­gebotes hätte verhindert werden können. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und hat Berufung eingelegt.

Erhöhte Betriebsgefahr durch fahren im "Rennmodus" bei eingeschränkter Sicht

Nach Auffassung des OLG ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Maßgeblich sei, dass die konkrete Nutzung des Fahrzeugs dessen Betriebsgefahr erhöht habe, weshalb diese nicht hinter dem Verschulden des Beklagten zurücktrete. Erhöht sei eine Betriebsgefahr, wenn die regelmäßig und notwen­di­gerweise mit dem Kraft­fahr­zeug­betrieb verbundenen Gefahren durch besondere Umstände vergrößert werden. Dies sei regelmäßig bei Fahrmanövern der Fall, die besondere Gefahren mit sich bringen. So verhalte es sich hier. Das Auto der Klägerin sei auf der Rennstrecke bei eingeschränkter Sicht mit hoher Geschwindigkeit im "Rennmodus" gefahren worden. Der Unfall­ver­mei­dungs­spielraum sei nahezu auf null reduziert gewesen. Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr komme daher nicht in Betracht. Es sei auch nicht zu beanstanden, die Betriebsgefahr mit 25 % anzusetzen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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