14.11.2024
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Dokument-Nr. 29663

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Beschluss16.12.2020Oberlandesgericht KarlsruheL 1 Ws 344/20
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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss16.12.2020

Mindest­verbüßungszeit nach Raubmord in Siegelsbach beträgt 22 JahreOLG Karlsruhe zur Haftver­län­gerung eines Raubmord-Täters

Ein wegen Mordes und zweifachen Mordversuchs im Zusammenhang mit dem Überfall auf eine Sparkas­sen­filiale in Siegelsbach im Jahr 2004 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilter Mann muss für mindestens weitere sieben Jahre in Haft bleiben. Der 1. Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe unter dem Vorsitz von Dr. Christoph Hettenbach hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 die Entscheidung der Straf­vollstreckungs­kammer des Landgerichts Heilbronn bestätigt, die Mindest­verbüßungszeit auf 22 Jahre festzusetzen.

Der heute 62 Jahre alte Verurteilte, der in Medien und Öffentlichkeit auch als "Dorfbäcker von Siegelsbach" bekannt ist, wurde im Jahr 2005 durch das Landgericht Heilbronn zunächst von dem Vorwurf freigesprochen, im Oktober 2004 das Geldinstitut überfallen und dabei eine Kundin getötet sowie einen Bankmitarbeiter und einen weiteren Kunden mit Tötungsvorsatz lebens­ge­fährlich verletzt zu haben. Der Bundes­ge­richtshof hob diesen Freispruch auf und verwies das Verfahren an das Landgericht Stuttgart zurück, das gegen den Verurteilten im April 2008 eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängte und zudem die besondere Schwere der Schuld feststellte.

LG Heilbronn lehnte Freilassung nach 15 Jahren ab

Wegen dieser Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hatte die im Vollstre­ckungs­ver­fahren zuständige Straf­voll­stre­ckungs­kammer des Landgerichts Heilbronn nach der nunmehr erreichten Haftzeit von 15 Jahren zu prüfen, ob die weitere Straf­voll­streckung geboten ist, und für diesen Fall zugleich die daraus resultierende Mindest­ver­bü­ßungszeit festzusetzen. Zu berücksichtigen waren bei dieser Entscheidung insbesondere eine Gesamtwürdigung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat sowie das Alter, der Gesund­heits­zustand, das Vollzugs­ver­halten und die Aussicht des Verurteilten, noch zu Lebzeiten aus der Strafhaft entlassen zu werden. Auf dieser Grundlage lehnte das Landgericht Heilbronn mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 eine Freilassung des Verurteilten bereits nach 15 Jahren ab und bestimmte 22 Jahre als Mindest­ver­bü­ßungszeit.

Sofortige Beschwerde des Verurteilten beim Oberlan­des­gericht bleib ohne Erfolg

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hatte beim Oberlan­des­gericht Karlsruhe, das in Baden-Württemberg für straf­voll­stre­ckungs­rechtliche Beschwer­de­ver­fahren im Zusammenhang mit lebenslangen Freiheits­s­trafen zentral zuständig ist, keinen Erfolg. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben, der Beschluss des Oberlan­des­ge­richts ist daher sofort rechtskräftig geworden.

Freilassung nur nach erneuter gerichtlicher Prüfung möglich

Die nunmehr ergangene Entscheidung bedeutet nicht, dass der Verurteilte nach einer Haftzeit von 22 Jahren ohne weitere gerichtliche Prüfung freikommen wird. Eine Aussetzung der weiteren Straf­voll­streckung zur Bewährung wird auch nach Ablauf der Mindest­ver­bü­ßungszeit nur in Betracht kommen, wenn dies unter Berück­sich­tigung des Sicher­heits­in­teresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (pm/aw)

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