21.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil27.06.2018

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhaften PIP-Brust­im­plantatenTÜV Rheinland war als Zertifizierer nicht zur Durchführung unangekündigter Kontrollen verpflichtet

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Frau, der fehlerhafte Brustimplantate des französischen Herstellers PIP implantiert wurden, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen deutschen Zertifizierer und eine französische Versicherung geltend machen kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls nahm den mit der europa­recht­lichen Zertifizierung der Herstellerfirma betrauten TÜV Rheinland sowie die französische Versicherung des mittlerweile liquidierten französischen Brust­im­plan­ta­ther­stellers PIP auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Firma PIP verwendet nicht zugelassene Silikon-Brustimplantate

Der TÜV Rheinland führte seit 1997 bis 2010 bei der Firma PIP angekündigte Zerti­fi­zie­rungs­audits durch und erteilte ein CE- Kennzeichen. Bei diesen Audits wurde auftragsgemäß das Quali­täts­si­che­rungs­system der Firma PIP, nicht aber die Produkte selbst geprüft. Bei der Firma PIP kam es zur Verwendung von nicht zugelassenen Silikon-Brust­im­plantaten.

Klägerin beanstandet fehlende unangekündigte Kontrollen durch TÜV Rheinland

Die Klägerin behauptete, bei ihr sei im Jahr 2008 ein nicht zugelassenes Silikon­im­plantat eingesetzt worden. Dieses wäre nicht eingesetzt worden, wenn der TÜV Rheinland seinen Pflichten als Zertifizierer nachgekommen wäre und insbesondere unangekündigte Kontrollen durchgeführt hätte, weil es dann früher zu einer Entdeckung der fehlerhaften Brustimplantate gekommen wäre. Anlass zu derartigen Kontrollen habe bestanden. Die Entfernung der eingesetzten Implantate sei erforderlich gewesen, um die Klägerin vor gesund­heit­lichen Schäden zu bewahren

OLG beruft sich auf Entscheidung des BGH

Das Landgericht Heidelberg wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin wies das Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe zurück. Der Bundes­ge­richtshof hat zu vergleichbaren Sachverhalten bereits entschieden, dass eine Haftung des Zertifizierers wegen der Nicht­durch­führung unangekündigter Kontrollen nur dann in Betracht kommt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Implantate nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 22.06.2017 - VII ZR 36/14 -). Entsprechende Anhaltspunkte konnte der 7. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe – jedenfalls vor der Operation der Klägerin - nicht feststellen.

Haftung der französischen Versicherung vertraglich wirksam auf Schadensfälle in Frankreich begrenzt

In Deutschland mit PIP-Brust­im­plantaten versorgten Patientinnen steht auch kein Anspruch gegen die französische Versicherung des liquidierten Herstellers PIP zu. Die beklagte französische Versicherung hat in ihrem Vertrag mit der Firma PIP ihre Haftung wirksam auf Schadensfälle in Frankreich begrenzt. Dies ist europarechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Klägerin ist der Schaden in Deutschland eingetreten.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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