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Dokument-Nr. 34712

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Urteil14.12.2021Oberlandesgericht Karlsruhe24 U 19/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2022, 1324Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2022, Seite: 1324
  • K&R 2022, 207Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2022, Seite: 207
  • MDR 2022, 565Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 565
  • MMR 2022, 301Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2022, Seite: 301
  • NJW 2022, 791Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 791
  • VersR 2022, 708Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 708
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Mannheim, Urteil07.05.2021, 9 O 188/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil14.12.2021

Auswahl von nur "Herr" oder "Frau" beim Online-Shopping diskriminiert nichtbinäre PersonenKein Anspruch auf Entschädigung wegen Geringfügigkeit der Folgen

Kann bei einer Online-Bestellung nur zwischen der Anrede "Herr" oder "Frau" ausgewählt werden, so liegt darin eine Diskriminierung nichtbinärer Personen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht in diesen Fällen nicht, wenn sich die Folgen der Diskriminierung lediglich auf die beschränkte Anredeauswahl und einer einmaligen Anrede als "Herr" oder "Frau" beschränkt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 bestellte eine nichtbinäre Person über die Internetseite eines Online-Händlers Kleidung. Dabei war eine Auswahl zwischen den Anreden "Herr" oder "Frau" notwendig. Die nichtbinäre Person bestätigte den Kauf und wurde in einer E-Mail als "Herr" betitelt. Nachfolgend machte die Person gegenüber dem Online-Händler einen Unter­las­sungs­an­spruch geltend und verlangte Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.500,00 €. Der Online-Händler wies zwar die Ansprüche zurück, änderte aber umgehend die Auswahl­mög­lichkeit der Anrede dahingehend, dass neben "Herr" und "Frau" auch "Divers/keine Anrede" möglich war. Die nichtbinäre Person erhob schließlich Klage. Das Landgericht Mannheim wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der nichtbinären Person.

Beschränkte Anredeauswahl begründet Geschlechts­dis­kri­mi­nierung

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, bejahte aber das Vorliegen einer Geschlechtsdiskriminierung. Es liege eine Verletzung des Persön­lich­keits­rechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlecht­lichen Identität vor. Zwar sei die klagende Person nicht vom Kauf ausgegrenzt worden und habe die Ware auch zu denselben Bedingungen erworben wie jeder andere Kaufwillige auch. Die klagende Person habe aber den Kaufvorgang nicht abschließen können, ohne im dafür vorgesehenen Feld eine falsche Angabe zu machen, die der eigenen Geschlecht­s­i­dentität nicht entspreche. Zudem sei zu beachten, dass durch die eingeschränkte Anredeauswahl nichtbinäre Personen möglicherweise vom Online-Kauf abgehalten werden.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Nach Auffassung des Oberlan­des­gericht bestehe jedoch kein Anspruch auf Unterlassung, da es insofern wegen der Änderung der Auswahl­mög­lich­keiten bei der Anrede an der Wieder­ho­lungs­gefahr fehle.

Kein Anspruch auf Entschädigung

Schließlich verneinte das Oberlan­des­gericht auch einen Anspruch auf Entschädigung. Die Beschränkung der Auswahl­mög­lichkeit der Anrede sowie die erfolgte geschlechts­be­zogene Anrede der klagenden Person seien nicht derart schwerwiegend, dass sie nur durch Zahlung einer Geldent­schä­digung befriedigend aufgefangen werden können. Es sei zu beachten, dass die Diskriminierung nur im privaten Bereich und nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen wurde. Zudem sei das Verschulden der Beklagten gering. Sie habe nach dem ersten Anschreiben der klagenden Person ihr Anliegen durch Änderung der Inter­ne­t­auf­tritts Rechnung tragen wollen.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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