18.10.2024
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Dokument-Nr. 32324

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss06.10.2022

Kosten­be­tei­ligung des Sicherungs­verwahrten für Sicherheits­über­prüfung elektronischer Geräte setzt gesetzliche Grundlage vorausOhne Rechtsgrundlage keine Pflicht zur Kostentragung für Deaktivierung des WLAN und anschließender Verplombung

Ein Sicherungs­verwahrter muss sich nur dann an den Kosten für die Sicherheits­über­prüfung elektronischer Geräte, die Deaktivierung der WLAN-Funktion sowie der anschließenden Verplombung der Geräte beteiligen, wenn es dazu eine gesetzliche Grundlage gibt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2022 hatte sich ein in einer Justiz­voll­zugs­anstalt in Baden-Württemberg befindlicher Siche­rungs­ver­wahrter ein Fernseher gekauft. Da der Fernseher über eine WLAN-Funktion verfügte, ließ die Anstaltsleitung das Gerät von einer externen Firma überprüfen. Die Firma stellte für die Deaktivierung der WLAN-Funktion sowie die anschließende Verplombung des Fernsehers eine Rechnung in Höhe von 23,20 €. Diesen Betrag sollte der Siche­rungs­ver­wahrte zahlen. Da er damit nicht einverstanden war, beanspruchte er gerichtlichen Rechtsschutz. Das Landgericht Freiburg hielt den Siche­rungs­ver­wahrten für zahlungs­pflichtig. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde des Siche­rungs­ver­wahrten.

Keine Pflicht zur Kostentragung für Sicher­heits­über­prüfung des Fernsehers

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Siche­rungs­ver­wahrten. Eine Kostenbeteiligung an der Sicherheitsüberprüfung des Fernsehers komme nicht in Betracht. Die Deaktivierung der WLAN-Funktion sowie die Verplombung diene allein Siche­rungs­zwecken. Daher könne eine Kosten­be­tei­ligung nur dann gefordert werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Eine solche ergebe sich nicht aus § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 JVollzGB V. Die Vorschrift sehe eine Kosten­be­tei­ligung nur für die Überlassung von Geräten der Unterhaltungs- und Infor­ma­ti­o­ns­technik vor.

Zweifel an genereller Kosten­be­tei­ligung

Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage ließ es das Oberlan­des­gericht offen, ob Siche­rungs­ver­wahrte in Anbetracht des Charakters der Maßregel als Sonderopfer überhaupt an Kosten für derartige Maßnahmen zur Gewährung der Sicherheit des Vollzuges beteiligt werden dürfen.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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