18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss14.01.2014

Sicherungs­ver­wahrter hat keinen Anspruch auf zusätzliche Kosten von der Anstalt für gesunde Selbst­ver­pflegungZur Selbst­ver­pflegung und Verpfle­gungsgeld von Sicherungs­ver­wahrten

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass ein Sicherungs­ver­wahrter der zu den sogenannten "Selbst­ver­pflegern" zählt, keinen Anspruch auf Erhöhung seines Verpfle­gungs­geldes hat, wenn ihm der zur Verfügung stehende Betrag für eine - nach eigenen Vorstellungen - gesunde Ernährung nicht ausreicht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 42 Jahre alte Siche­rungs­ver­wahrte aus Werl gehört zu den sogenannten "Selbst­ver­pflegern". Hierfür erhält er seitens der Justiz­voll­zugs­anstalt einen Zuschuss von 2,30 Euro täglich. Aufwendungen in dieser Höhe spart die Justiz­voll­zugs­anstalt durch die Selbst­ver­pflegung des Siche­rungs­ver­wahrten ein. Der Betroffene hat gemeint, sich für 2,30 Euro täglich nicht gesund ernähren zu können und eine Erhöhung des Verpfle­gungs­geldes auf monatlich 205 Euro begehrt.

Siche­rungs­ver­wahrter muss mit dem ihm zur Verfügung stehenden Geld nebst Zuschuss auskommen

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat zum Recht der Siche­rungs­ver­wahrten auf Selbst­ver­pflegung entschieden, dass der dieses Recht in Anspruch nehmende Siche­rungs­ver­wahrte die Kosten hierfür nach § 17 Abs. 3 SVVollzG NW grundsätzlich selbst zu tragen hat. Die Justiz­voll­zug­s­ein­richtung müsse zwar auch in diesen Fällen eine gesunde Ernährung des Siche­rungs­ver­wahrten unterstützen. Sie habe aber ein Wahlrecht, ob sie dies durch Auszahlung eines Zuschusses in Höhe des Betrages, den sie durch die Nichtteilnahme des Betroffenen an der Gemein­schafts­ver­pflegung erspare, oder durch Zurver­fü­gung­s­tellung von Naturalien tue. Mache der Betroffene von den Natura­l­leis­tungen keinen Gebrauch, so müsse er mit dem ihm zur Verfügung stehenden Geld nebst Zuschuss auskommen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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