18.10.2024
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Dokument-Nr. 20696

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss11.12.2014

Gefangene haben Anspruch auf bezahlten "Urlaub"OLG Hamm präzisiert Berechnung der Jahresfrist bei Arbeits­fehl­zeiten eines Gefangenen

Arbeits­pflichtige Gefangene, die ein Jahr lang gearbeitet haben, können gemäß § 42 Straf­voll­zugs­gesetz (StVollzG) verlangen, 18 Werktage unter Weiterzahlung der zuletzt gezahlten Bezüge von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Der im Jahre 1963 geborene betroffene Strafgefangene des zugrunde liegenden Streitfalls arbeitete seit Ende Juli 2013 im Eigenbetrieb "Buchbinderei" der Justiz­voll­zugs­anstalt Bochum. Bis zum 30. Mai 2014 hatte er 44 Fehltage, die die Justiz­voll­zugs­anstalt zunächst nicht als Fehlzeiten auf den Jahreszeitraum des § 42 StVollzG anrechnete. Nachdem am 4. Juni 2014 ein 45. Fehltag hinzukam, hat die Justiz­voll­zugs­anstalt die Ansicht vertreten, dass der Jahreszeitraum unterbrochen sei und neu beginne. Eine vom Gefangenen beantragte Freistellung hat sie deswegen versagt. Der Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Straf­voll­stre­ckungs­kammer des Landgerichts Bochum zurückgewiesen.

OLG weist Entscheidung zur erneuten Prüfung an Straf­voll­stre­ckung­sammer zurück

Die Rechts­be­schwerde des Gefangenen gegen den Beschluss der Straf­voll­stre­ckungs­kammer hatte vorläufig Erfolg. Der 1. Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts Hamm hat die Entscheidung der Straf­voll­stre­ckungs­kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Kammer zurückverwiesen.

Vorliegender Sachverhalt rechtfertigt keine Unterbrechung der Jahresfrist nach dem 45. Fehltag

Der bislang festgestellte Sachverhalt rechtfertige keine Unterbrechung der Jahresfrist nach dem 45. Fehltag, so der 1. Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts Hamm. Auch nicht krank­heits­be­dingte Fehlzeiten könnten auf die Jahresfrist anzurechnen sein. Hierüber habe zunächst die Straf­voll­zugs­behörde zu entscheiden. Bei nicht anrechenbaren Fehlzeiten habe die Straf­voll­zugs­behörde weiter zu entscheiden, ob die Jahresfrist lediglich um die Fehltage zu verlängern sei, durch diese also gehemmt werde. Unterbrochen werde die Jahresfrist erst dann, wenn die nicht anrechenbaren Fehlzeiten einen Umfang hätten, bei dem nicht mehr davon gesprochen werden könne, dass der Gefangene "ein Jahr" gearbeitet habe. Erst in diesem Fall beginne die Frist neu.

Bisherige 44 Fehltage rechtfertigten keine Unterbrechung

Im vorliegenden Fall habe die Straf­voll­stre­ckungs­kammer angenommen, dass die Straf­voll­zugs­behörde 44 Fehltage auf die Jahresfrist angerechnet habe. Wenn dann ein weiterer Fehltag die Jahresfrist bereits unterbrechen und nicht lediglich hemmen solle, sei das erläu­te­rungs­be­dürftig und auf der Basis der bislang getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Die vorherigen 44 Fehltage rechtfertigten die Unterbrechung nicht, wenn sie als anrechenbare Fehltage gewertet worden seien. Die Straf­voll­stre­ckungs­kammer habe daher zu prüfen, ob die Straf­voll­zugs­behörde diese Fehltage tatsächlich in diesem Sinne bewertet habe. Zudem seien Zeitpunkt und Dauer der Arbeits­un­ter­bre­chungen aufzuklären, um den Jahres­zu­sam­menhang beurteilen zu können.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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