21.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Hinweisverfügung29.10.2019

Abgasskandal: Schadensersatz wegen Wertminderung möglicherweise auch trotz Software-Update denkbarGutachten muss mögliche Wertminderung durch Software zur Abgassteuerung und Aufspielen des Software-Updates prüfen

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat in einem Hinweis­be­schluss darauf verwiesen, dass Käufer, die ihren Diesel behalten wollen, möglicherweise auch von der VW AG Schadensersatz wegen Wertminderung verlangen können. Ob trotz Software-Update eine Wertminderung besteht, muss durch Gutachten geklärt werden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Käuferin, die ihren "Diesel" behalten will, forderte von ihrem Autohändler und der Volkswagen AG (VW AG) die Zahlung eines Minderwertes in Höhe von 25 Prozent des Kaufpreises. Die Klägerin kaufte im Februar 2012 für 22.500 Euro einen gebrauchten Audi A 3 Sportback Ambition (Motor EA 189). Sie will ihr Fahrzeug behalten und ließ - nach Fristsetzung durch die Zulas­sungs­stelle - am 28. Dezember 2018 das vom Kraft­fahr­bun­desamt (KBA) zugelassene Software-Update aufspielen. Sie verlangte von der Verkäuferin, einem Autohaus, und von der VW AG die Erstattung eines Minderwertes ihres Fahrzeugs. Sie war der Auffassung, das Auto sei mindestens 25 % weniger wert, weil in der Motorsteuerung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufs eine unzulässige Software zur Abgassteuerung installiert war.

Minderwert zum Kaufzeitpunkt für Höhe der verlangten Minderung entscheidend

Das Landgericht Heidelberg wies die Klage ab. Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Anspruch der Käuferin auf Ersatz eines Minderwertes sowohl gegen den Autohändler als auch die VW AG grundsätzlich in Betracht komme. Entscheidend für den Anspruch gegen das Autohaus sei, ob zum Zeitpunkt der Minde­rungs­er­klärung am 21. Dezember 2017 ein Mangel vorlag. Zunächst sei daher zu klären, ob zu diesem Zeitpunkt ein Minderwert alleine deshalb bestand, weil eine Software zur Abgassteuerung installiert war, auch wenn die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch das Aufspielen des Software-Updates hätte beseitigt werden können. Daher sei ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten über die Frage einzuholen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe durch die Software zur Abgassteuerung eine Wertminderung eingetreten und nach Aufspielen des Software-Updates verblieben ist. Für die Höhe der verlangten Minderung komme es auf den Minderwert zum Kaufzeitpunkt, also 2012, an. Daher müsse für die Bewertung unterstellt werden, dass zu diesem Zeitpunkt bereits das Vorhandensein der unzulässigen Abschalt­ein­richtung bekannt gewesen wäre.

Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen VW AG grundsätzlich denkbar

Gegen die VW AG komme ein Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) in Betracht. Zwar sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie von der unzulässigen Abschalt­ein­richtung gewusst hätte. Dennoch könne die Käuferin das Fahrzeug behalten und als Schadensersatz den Betrag verlangen, um den sie das Fahrzeug wegen der unzulässigen Abschalt­ein­richtung nach ihrer Behauptung zu teuer erworben hat. Ob ein Minderwert bestand und auch heute noch besteht, sei daher auch für die Klage gegen die VW AG von Bedeutung.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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