Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss03.09.2014
Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen: Keine mutmaßliche Entbindung des Hausarztes von seiner Schweigepflicht nach Tod der versicherten PersonHausarzt kann sich auf Zeugnisverweigerungsrecht berufen
Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Anfechtung einer Risikolebensversicherung aufgrund falscher Beantwortung von Gesundheitsfragen, kann sich der Hausarzt des versicherten Verstorbenen auf das Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 Abs. 1 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) stützen. Von einer mutmaßlichen Entbindung von der Schweigepflicht durch den Verstorbenen ist nicht auszugehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2003 schloss ein Ehepaar eine Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 75.000 EUR ab. Nach dem Tod des versicherten Ehemanns im Januar 2010 beanspruchte der Sohn als Versicherungsnehmer die Versicherungssumme. Dem trat die Versicherung mit der Behauptung entgegen, dass die Eltern bei Antragsstellung Gesundheitsfragen falsch beantwortet hätten. Im anschließenden Gerichtsverfahren berief sich die Versicherung auf die Aussage des Hausarztes des Verstorbenen. Dieser verweigerte jedoch seine Aussage.
Landgericht hielt Zeugnisverweigerung für zulässig
Das Landgericht Karlsruhe hielt die Zeugnisverweigerung des Hausarztes für zulässig. Er könne sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO stützen. Es könne nicht von einer mutmaßlichen Entbindung von der Schweigepflicht ausgegangen werden. Denn eine solche könne möglicherweise zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen. Eine mutmaßliche Entbindung folge zudem nicht aus der Verpflichtung der versicherten Person zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung sofortige Beschwerde ein.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Zeugnisverweigerungsrecht des Hausarztes
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Versicherung zurück. Das Oberlandesgericht folgte vollumfänglich der Begründung des Landgerichts und ergänzte, dass aus Seiten des Verstorbenen kein Interesse an einer Aussage des Hausarztes erkennbar sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)