18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 24523

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Beschluss03.09.2014Oberlandesgericht Karlsruhe12 W 37/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 1319Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1319
  • NJW-RR 2015, 485Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 485
  • VersR 2015, 221Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 221
  • zfs 2015, 642Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 642
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Vorinstanz:
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil14.02.2014, 8 O 206/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss03.09.2014

Falsch­be­ant­wortung von Gesund­heits­fragen: Keine mutmaßliche Entbindung des Hausarztes von seiner Schweigepflicht nach Tod der versicherten PersonHausarzt kann sich auf Zeugnis­verweigerungs­recht berufen

Im Rahmen eines Gerichts­ver­fahrens zur Anfechtung einer Risiko­lebens­versicherung aufgrund falscher Beantwortung von Gesund­heits­fragen, kann sich der Hausarzt des versicherten Verstorbenen auf das Zeugnis­verweigerungs­recht des § 383 Abs. 1 Nr. 6 der Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) stützen. Von einer mutmaßlichen Entbindung von der Schweigepflicht durch den Verstorbenen ist nicht auszugehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2003 schloss ein Ehepaar eine Risikolebensversicherung mit einer Versi­che­rungssumme von 75.000 EUR ab. Nach dem Tod des versicherten Ehemanns im Januar 2010 beanspruchte der Sohn als Versi­che­rungs­nehmer die Versi­che­rungssumme. Dem trat die Versicherung mit der Behauptung entgegen, dass die Eltern bei Antragsstellung Gesund­heits­fragen falsch beantwortet hätten. Im anschließenden Gerichts­ver­fahren berief sich die Versicherung auf die Aussage des Hausarztes des Verstorbenen. Dieser verweigerte jedoch seine Aussage.

Landgericht hielt Zeugnis­ver­wei­gerung für zulässig

Das Landgericht Karlsruhe hielt die Zeugnis­ver­wei­gerung des Hausarztes für zulässig. Er könne sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO stützen. Es könne nicht von einer mutmaßlichen Entbindung von der Schweigepflicht ausgegangen werden. Denn eine solche könne möglicherweise zur Leistungs­freiheit der Versicherung führen. Eine mutmaßliche Entbindung folge zudem nicht aus der Verpflichtung der versicherten Person zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung sofortige Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht des Hausarztes

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Versicherung zurück. Das Oberlan­des­gericht folgte vollumfänglich der Begründung des Landgerichts und ergänzte, dass aus Seiten des Verstorbenen kein Interesse an einer Aussage des Hausarztes erkennbar sei.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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