03.12.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 20691

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Urteil25.07.2014Oberlandesgericht Karlsruhe12 U 162/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2015, 100Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2015, Seite: 100
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Vorinstanz:
  • Landgericht Heidelberg, Urteil24.10.2013, 4 O 294/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil25.07.2014

Grund­stücks­eigentümer hat Anspruch auf Kürzung einer zu hohen Bambus-Hecke sowie eines zu hohen Metall­git­terzaunsHöhe des Bambus und des Metall­git­terzauns verstößt gegen Nachbarrecht

Mehrere Bambuspflanzen können eine Hecke im Sinne des Nachbarrechts von Baden-Württemberg bilden. Dabei ist zu beachten, dass diese Hecke nicht höher als 1,80 m sein darf. Zudem darf ein Metall­git­terzaun nicht höher als 1,50 m sein. Andernfalls besteht für den benachbarten Grund­stücks­eigentümer ein Anspruch auf Kürzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2004 baute ein Grundstückseigentümer an der Grenze zum Nachbargrundstück in einem Abstand von 2 bis 3 m innerhalb einer angelegten Rhizomsperre vier Bündel Bambus an. Einige Jahre später beklagte sich der Nachbar über Beein­träch­ti­gungen durch die inzwischen über 1,80 m hohe Bambus-Hecke und verlangte deren Kürzung. Zudem hielt er einen ebenfalls an sein Grundstück angrenzenden Metallzaun für zu hoch und verlangte auch diesbezüglich eine Kürzung. Da sich der Grund­s­tücks­ei­gentümer weigerte, erhob der Nachbar Klage.

Landgericht bejaht Kürzungs­an­spruch hinsichtlich der Bambus-Hecke und des Metallzauns

Das Landgericht Heidelberg bejahte den Kürzungs­an­spruch sowohl für die Bambus-Hecke als auch für den Metallzaun. Beide haben die nach dem Nachbarrecht Baden-Württemberg zulässige Höhe von 1,80 m bzw. 1,50 m überschritten. Gegen diese Entscheidung legte der beklagte Grund­s­tücks­ei­gentümer Berufung ein. Seiner Meinung nach handele es sich bei den Bambuspflanzen nicht um eine "Hecke" im Sinne des Nachbarrechts, so dass die Höhenbegrenzung nicht gelte. Ferner handele es sich bei dem Metall­git­terzaun um einen Drahtzaun, so dass auch diesbezüglich nicht die Höhenbegrenzung des Nachbarrechts gelte.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Rückschnitt der Bambus-Hecke

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Dem benachbarten Grund­s­tücks­ei­gentümer habe zunächst nach § 12 Abs. 3 des Nachbar­rechts­ge­setzes von Baden-Württemberg (NRG) der Anspruch auf Rückschnitt der Bambus-Hecke auf eine Höhe von 1,80 m zugestanden.

Bambuspflanzen stellen Hecke im Sinne des Nachbarrechts dar

Entgegen der Ansicht des Beklagten habe es sich bei den Bambuspflanzen auch um eine Hecke im Sinne des § 12 NRG gehandelt, so das Oberlan­des­gericht. Zwar verstehe man unter einer Hecke eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und schmaler Erstreckung in einer Linie aneinander gereiht sind. Bei den Bambuspflanzen handele es sich aber botanisch gesehen nicht um Gehölze, sondern um Gräser. Dies sei jedoch unerheblich. Denn im Rahmen des Nachbarrechts komme es vielmehr auf das äußere Erschei­nungsbild an und eben nicht auf die exakte biologische Einordnung der Pflanzen. Demnach komme es wesentlich auf die Geschlossenheit der Pflanzenkörper unter sich an. Die Pflanzen müssen eine wandartige Formation bilden, wobei dies auch erst in Laufe der Zeit durch das Wachstum entstehen kann. Dies sei bei den Bambuspflanzen der Fall gewesen, sodass sie rechtlich gesehen eine Hecke bildeten.

Anspruch auf Kürzung des Metall­git­terzauns

Das Oberlan­des­gericht bejahte ferner den Anspruch auf Kürzung des Metall­git­terzauns. Dieser habe eine Höhe von 2,15 m aufgewiesen und damit die nach § 11 Abs. 2 NRG zulässige Höhe von 1,50 m überschritten. Bei dem Metall­git­terzaun habe es sich auch nicht um einen von der Höhenbegrenzung ausgenommenen Drahtzaun gehandelt. Ein Drahtzaun bestehe aus einem dünnen, langen und biegsamen Metalldraht, wie es zum Beispiel bei einem Maschen­drahtzaun der Fall sei. Der Metall­git­terzaun habe hier hingegen aus mit massiven geschweißten Rundeisenstäben gefertigte Doppel­stab­matten bestanden.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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