21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss22.03.2012

Sportwettbüro kann dem Rauchverbot unterliegenAufstellen von Aschenbechern kann als vorsätzlicher Verstoß gegen das Rauchverbot gewertet werden

Ein Betreiber eines Sportwettbüros, der in seinem mit Tischen, Sitzplätzen und einem Geträn­ke­au­tomaten zum Direktverzehr ausgestatteten Geschäftslokal Aschenbecher aufgestellt und dort das Rauchen zulässt, kann wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rauchverbot verantwortlich gemacht werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Streitfall trafen Mitarbeiter des Ordnungsamtes im Februar 2011in einem Sportwettbüro, welches mit Sitzplätzen, Tischen mit Aschenbechern und einem Geträn­ke­au­tomaten für nicht alkoholische Getränke ausgestattet war, rauchende Gäste an.

Amtsgericht verhängt Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot

Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den Betreiber des Sportwettbüros wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rauchverbot zu einer Geldbuße von 150 Euro. Seine hiergegen gerichtete Rechts­be­schwerde führte nur zu einer Herabsetzung der Buße auf 100 Euro.

Sportwettbüro durch örtliche Gegebenheiten auch als Gaststätte anzusehen

Das Oberlan­des­gericht Hamm führte aus, dass das Sportwettbüro dem gesetzlichen Rauchverbot unterfiele. Es sei eine Freizei­t­ein­richtung, weil es den Besuchern Gelegenheit biete, sich einige Zeit in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um etwa dem Verlauf der Sport­ver­an­stal­tungen zu folgen. Da zudem nicht alkoholische Getränke zum direkten Verzehr an Ort und Stelle über den Automaten angeboten werden, sei das Sportwettbüro auch Gaststätte.

Gewer­be­treibende müssen sich über maßgebliche Vorschriften informieren

Der verantwortliche Betreiber habe nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um das Rauchverbot durchzusetzen, er habe vielmehr Aschenbecher bereitgestellt und daher vorsätzlich gehandelt. Dass der Betreiber aufgrund einer amtlichen Infor­ma­ti­o­ns­bro­schüre, in der ausgeführt war, dass Wettbüros „in der Regel“ nicht vom Nichtraucherschutzgesetz erfasst werden, fälschlicher Weise glaubte, nichts Unerlaubtes zu tun, entschuldige ihn nicht. Als Gewer­be­trei­bender hätte er sich über die maßgeblichen Vorschriften informieren müssen. Wegen dieses vermeidbaren Verbotsirrtums sei aber die Geldbuße herabzusetzen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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