03.12.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil07.11.2011

OLG Hamm: Anlegern des "Dubai 1000 Hotel-Fonds" steht Schadensersatz zuAngaben zur Reali­sier­barkeit des Vorhabens im Verkauf­sprospekt missver­ständlich

Die Gründungs­ge­sell­schafter der "Dubai 1000-Hotel-Fonds Gesellschaft", die den Anlegern als künftige Vertragspartner entgegen getreten sind, haften auf Schadensersatz wegen Mängeln im Verkauf­sprospekt. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Fall wollte die „Dubai 1000 Hotel-Fonds Gesellschaft“ in Dubai ein Grundstück erwerben, darauf ein 1000 Betten Hotel errichten und dieses vermieten. Tatsächlich scheiterte das Projekt, es kam lediglich zur Ausschachtung einer Baugrube und zur Erstellung einer Fundamentplatte.

Von Gründungs­ge­sell­schaftern verwendete Verkauf­spro­spekte laut Gericht falsch und unvollständig

Die Kläger, die der Gesellschaft mit Einlagen von 10.500 Euro bzw. 25.000 Euro beigetreten waren, verlangten nach dem Scheitern des Projekts von der Gesellschaft und den Gründungs­ge­sell­schaftern Schadensersatz. Die Klage hatte Gegenüber den Gründungs­ge­sell­schaftern Erfolg. Das Gericht führte aus, dass Gründungs­ge­sell­schafter die ihnen obliegende Pflicht zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko verletzt haben, indem sie falsche und unvollständige Verkauf­spro­spekte benutzt haben.

Realisierung des Projekts hätte weitere Bauge­n­eh­mi­gungen vorausgesetzt

Die Anleger wurden in einem Nachtrag zum Verkauf­sprospekt darüber informiert, dass „das Grundstück selbst­ver­ständlich über eine Baugenehmigung für ein Hotel verfüge“. Diese Angaben waren missver­ständlich, denn es seien weitere Bauge­n­eh­mi­gungen zur Realisierung des Projekts erforderlich gewesen.

Erweckte Schein einer objektiven Kontrolle war falsch

Der Nachtrag zum Verkauf­sprospekt informierte die Anleger zudem darüber, dass die Mittel­ver­wen­dungs­kon­trolle durch eine Rechtsanwältin durchgeführt wurde. Der dadurch erweckte Schein einer objektiven Kontrolle sei falsch. Im Zeitpunkt des Beitritts der Anleger lag – wie das Gericht ausführte – eine persönliche Bindung zwischen der Rechtsanwältin und dem Geschäftsführer der „Dubai 1000 Hotel-Fonds Gesellschaft“ vor.

Gericht bejaht Schaden­s­er­satz­pflicht der aufklä­rungs­pflichtigen Gründungs­ge­sell­schafter

Von den aufklä­rungs­pflichtigen Gründungs­ge­sell­schaftern könnten die Anleger, die bei vollständiger und richtiger Aufklärung nicht in die Gesellschaft investiert hätten, Rückzahlung des investierten Betrags nebst Agio sowie den entgangenen Gewinn gegen Rückübertragung der Beteiligung verlangen.

Schaden­s­er­satzklage gegen Gesellschaft erfolglos

Gegenüber der Gesellschaft scheiterten die Anleger mit ihren Schaden­s­er­satz­klagen. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stünden einer Haftung entgegen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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