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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil24.09.2008

Bank haftet für fehlerhafte AnlageberatungRisiko­be­schreibung im Prospekt war unschlüssig und sachlich unzutreffend

Mit einem Urteil zur Verletzung von Beratungs­pflich­tungen durch die beratende Bank hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg die Rechte von Anlegern eines Medienfonds gestärkt. Der Kläger beabsichtigte, zwecks Vermögensaufbau zur Altersvorsorge Geld anzulegen. Die beratende Bank empfahl ihm anhand eines Prospektes die Beteiligung an einem Medienfonds. Da die Risiken im Prospekt aber unrichtig dargestellt waren, verurteilte das Oberlan­des­gericht die beklagte Bank zum Schadensersatz gegen Rückabtretung der Rechte aus der Geldanlage.

Der Kläger hatte sich im Jahr 2001 an seine Bank gewandt, um sich über eine Geldanlage mit dem Ziel der Altersvorsorge und des Vermö­gens­aufbaus beraten zu lassen. Ein Mitarbeiter der Bank beriet ihn anhand eines umfangreichen Prospektes. In diesem war unter der Rubrik „Risiken und Chancen“ darauf hingewiesen worden, dass im Extremfall, wenn alle hergestellten Filme „floppen“ sollten, sich die „Ausschüttungen auf etwa 50 % ihrer Nominaleinlage reduzieren könnten. Nur im Fall weiterer unvor­her­ge­sehener ungünstiger Ereignisse könne dies bis zum Totalverlust führen. Im Jahr 2006 teilte die Betei­li­gungsfirma dem Kläger mit, dass sich der Wert seiner Anlage auf rund 20 % verringert habe.

Landgericht wies Schaden­s­er­satzklage ab

Das Landgericht hatte die Klage auf Schadensersatz abgewiesen, da der Kläger als risikobereiter Anleger anlagegerecht beraten worden sei und er das Risiko des Totalverlustes aus dem Prospekt habe entnehmen können.

OLG: Risiko­be­schreibung im Prospekt war rechnerisch unschlüssig und sachlich unzutreffend

Mit seiner Berufung vor dem Oberlan­des­gericht Oldenburg hatte der Kläger insoweit Erfolg. Der 3. Zivilsenat hat entschieden, dass die Risiko­be­schreibung im fraglichen Prospekt rechnerisch unschlüssig und sachlich unzutreffend gewesen sei. Auf die Möglichkeit eines Totalverlustes sei jeweils nur im Zusammenhang mit anderen, als deutlich ferner liegend dargestellten, Risiken hingewiesen worden. Die sachlich unzutreffende Darstellung der Risiken müsse sich die Bank, die anhand des Prospektes berate, zurechnen lassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 28.10.2008

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