23.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil13.12.2012

Werbung für Schüßler-Salze als "sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" unzulässigWirkung der beworbenen Arzneimittel nicht wissen­schaftlich gesichert

Die in der Deutschen Hebam­men­zeit­schrift in Bezug auf zwei homöopathische Arzneimittel veröffentlichte Werbeaussage "Schüßler-Salze - Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" ist irreführend. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund, die diese Werbeaussage untersagt.

Im zugrunde liegenden Fall vertreibt das beklagte Unternehmen aus Rheda-Wiedenbrück Schüßler-Salze u.a. als homöopathische Arzneimittel, die als solche registriert, aber nicht mit Anwen­dungs­ge­bieten zugelassen sind. In der Deutschen Hebam­men­zeit­schrift war sie mit der Aussage "Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" für zwei ihrer homöopathischen Arzneimittel. Der klagende Verband sah darin eine irreführende Werbung und verlangte von der Beklagten ein Unterlassen der Werbeaussage.

Werbeaussage beinhaltet falsches Wirkungs­ver­sprechen

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat den Unter­las­sungs­an­spruch bestätigt. Die zu beanstandende Werbeaussage beinhalte auch aus Sicht der angesprochenen fachkundigen Hebammen ein falsches Wirkungs­ver­sprechen im Sinne von § 3 Nr. 1 Heilmit­tel­wer­be­gesetz. Beworben würden registrierte homöopathische Arzneimittel, bei denen das eigentliche Anwen­dungs­gebiet wie z. B. der Bereich einer Krankheit, in dem das Arzneimittel wirken solle, nicht genannt werden dürfe, um eine Irreführung zu vermeiden. Für diese Mittel dürfe dann erst recht nicht mit einem umfassenderen Einsatzbereich - einen solchen stelle die Schwangerschaft dar - geworben werden.

Werbeaussage vermittelt schonenden und dauerhaft positiven Einfluss des Mittels speziell für Schwangere

In Bezug auf die Schwangerschaft werde mit der Werbeaussage der Eindruck erweckt, dass die genannten Mittel schonend und dauerhaft positiven Einfluss speziell für die Schwangeren entfalten könnten, die Krankheiten oder Beschwerden aus dem Anwen­dungs­bereich der in Frage stehenden Mittel aufwiesen. Der Eindruck sei falsch, weil die Wirkung der beworbenen Arzneimittel nicht wissen­schaftlich gesichert sei. Es bestehe die Gefahr, dass Hebammen den Schwangeren im Vertrauen auf die Werbeangabe zur Einnahme des beworbenen homöopathischen Arzneimittels rieten. Das halte die Schwangere möglicherweise von der Befragung ihres Arztes oder von der Einnahme angeblich mehr belastender, aber besser helfender Präparate ab.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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