Dokument-Nr. 12866
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- MDR 2001, 690Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2001, Seite: 690
- NJW 2001, 1654Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 1654
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss14.02.2001
Bierproduzent kann nicht auf Ersatz eines Schadens aus übermäßigem Alkoholkonsum in Anspruch genommen werdenAlkoholiker fordert Schmerzensgeld von Bierhersteller
Ein Bierhersteller ist nicht dazu verpflichtet, auf den Flaschen seines Produktes auf die Gefahren durch übermäßigen Alkoholkonsum hinzuweisen. Diese sind allgemein bekannt, so dass dem Produkthersteller keine Hinweispflicht obliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Ein Mann, der nach eigener Angabe durch seinen seit 17 Jahren andauernden Konsum einer bestimmten Biermarke alkoholkrank geworden sei und deshalb seine Frau, seine Arbeit und seinen Führerschein verloren habe, forderte vor Gericht Schadensersatz vom Hersteller des Bieres. Der Mann war der Meinung, das Unternehmen hätte auf den Flaschen auf die Gefahr, die durch den exzessiven Konsum des Produktes "Bier" entstehen könnte, hinweisen müssen. Wenn sich auf den Flaschen Warnhinweise befunden hätten, wäre er vom übermäßigen Trinkkonsum abgehalten worden. Die konkrete Forderung des Mannes belief sich auf 30.000 DM Schadensersatz als auch auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus dem Alkoholkonsum noch entstehen werden.
Wissen über "Risiken und Nebenwirkungen" exzessiven Alkoholkonsums gehören zum allgemeinen Grundwissen
Das Oberlandesgericht Hamm wies den Antrag ab. Die Alkoholhaltigkeit von Bier sei allgemein bekannt und so gebe es auch keine gesetzliche Vorschrift, auf "Risiken und Nebenwirkungen" hinzuweisen. Die Kenntnis von den Wirkungen alkoholischer Getränke, nicht in den medizinischen Details, jedoch in der Kernproblematik, gehöre zum allgemeinen Grundwissen. Im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht sei ein Produkthersteller zwar gehalten, die Produktanwender durch sachgemäße Instruktionen vor Gefahren zu warnen, die vom Produkt ausgehen könnten. Diese Pflicht erstrecke sich jedoch nicht auf solche Gefahren, die jedem Verständigen einleuchten müssen. Eine Warnung sei nicht erforderlich, wenn der Produktanwender selbst über die sicherheitsrelevanten Informationen verfügt. Selbst bei Annahme einer Produkthaftung des Bierproduzenten wiege das Eigenverschulden des Antragstellers derart schwer, dass demgegenüber eine Verantwortlichkeit des Herstellers nicht ins Gewicht falle.
Jeder Produkteverwender ist für Lebensführung selbst verantwortlich
Die Instruktionspflicht solle dem Produktnutzer lediglich eine Entscheidungsgrundlage dafür bieten, ob er das Risiko einer Produktnutzung auf sich nehmen oder das Produkt meiden will. Die Entscheidung selbst solle ihm nicht abgenommen werden und müsse vom Produkteverwender grundsätzlich in Selbstverantwortung für die eigene Lebensführung getroffen werden. Auf der Suche nach einem Verantwortlichen könne die Verantwortung demnach auch nicht ohne weiteres auf die Hersteller von Produkten abgewälzt werden, die von der Gesellschaft nicht nur toleriert, sondern auch als gesellschaftsfähig akzeptiert werden.
Das Gericht konnte im vorliegenden Fall auch nicht davon ausgehen, dass eine ausreichende Warnung die vorgetragenen Schäden vermieden hätte. Hierzu konnte der Antragsteller jedenfalls keine Anhaltspunkte liefern.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)
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