18.10.2024
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Dokument-Nr. 12866

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Beschluss14.02.2001Oberlandesgericht Hamm9 W 23/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2001, 690Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2001, Seite: 690
  • NJW 2001, 1654Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 1654
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss14.02.2001

Bierproduzent kann nicht auf Ersatz eines Schadens aus übermäßigem Alkoholkonsum in Anspruch genommen werdenAlkoholiker fordert Schmerzensgeld von Bierhersteller

Ein Bierhersteller ist nicht dazu verpflichtet, auf den Flaschen seines Produktes auf die Gefahren durch übermäßigen Alkoholkonsum hinzuweisen. Diese sind allgemein bekannt, so dass dem Produkt­her­steller keine Hinweispflicht obliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Ein Mann, der nach eigener Angabe durch seinen seit 17 Jahren andauernden Konsum einer bestimmten Biermarke alkoholkrank geworden sei und deshalb seine Frau, seine Arbeit und seinen Führerschein verloren habe, forderte vor Gericht Schadensersatz vom Hersteller des Bieres. Der Mann war der Meinung, das Unternehmen hätte auf den Flaschen auf die Gefahr, die durch den exzessiven Konsum des Produktes "Bier" entstehen könnte, hinweisen müssen. Wenn sich auf den Flaschen Warnhinweise befunden hätten, wäre er vom übermäßigen Trinkkonsum abgehalten worden. Die konkrete Forderung des Mannes belief sich auf 30.000 DM Schadensersatz als auch auf die Feststellung einer Schaden­s­er­satz­pflicht für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus dem Alkoholkonsum noch entstehen werden.

Wissen über "Risiken und Nebenwirkungen" exzessiven Alkoholkonsums gehören zum allgemeinen Grundwissen

Das Oberlan­des­gericht Hamm wies den Antrag ab. Die Alkohol­hal­tigkeit von Bier sei allgemein bekannt und so gebe es auch keine gesetzliche Vorschrift, auf "Risiken und Nebenwirkungen" hinzuweisen. Die Kenntnis von den Wirkungen alkoholischer Getränke, nicht in den medizinischen Details, jedoch in der Kernproblematik, gehöre zum allgemeinen Grundwissen. Im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht sei ein Produkt­her­steller zwar gehalten, die Produktanwender durch sachgemäße Instruktionen vor Gefahren zu warnen, die vom Produkt ausgehen könnten. Diese Pflicht erstrecke sich jedoch nicht auf solche Gefahren, die jedem Verständigen einleuchten müssen. Eine Warnung sei nicht erforderlich, wenn der Produktanwender selbst über die sicher­heits­re­le­vanten Informationen verfügt. Selbst bei Annahme einer Produkthaftung des Bierproduzenten wiege das Eigen­ver­schulden des Antragstellers derart schwer, dass demgegenüber eine Verant­wort­lichkeit des Herstellers nicht ins Gewicht falle.

Jeder Produk­te­ver­wender ist für Lebensführung selbst verantwortlich

Die Instruk­ti­o­ns­pflicht solle dem Produktnutzer lediglich eine Entschei­dungs­grundlage dafür bieten, ob er das Risiko einer Produktnutzung auf sich nehmen oder das Produkt meiden will. Die Entscheidung selbst solle ihm nicht abgenommen werden und müsse vom Produk­te­ver­wender grundsätzlich in Selbst­ver­ant­wortung für die eigene Lebensführung getroffen werden. Auf der Suche nach einem Verant­wort­lichen könne die Verantwortung demnach auch nicht ohne weiteres auf die Hersteller von Produkten abgewälzt werden, die von der Gesellschaft nicht nur toleriert, sondern auch als gesell­schaftsfähig akzeptiert werden.

Das Gericht konnte im vorliegenden Fall auch nicht davon ausgehen, dass eine ausreichende Warnung die vorgetragenen Schäden vermieden hätte. Hierzu konnte der Antragsteller jedenfalls keine Anhaltspunkte liefern.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)

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