21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20695

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Oberlandesgericht Hamm Urteil20.09.1994

Haftung des Bäckers aufgrund einer Salmonellen­vergiftung nach Verzehr von BienenstichBäcker muss fehlendes Verschulden nachweisen

Kommt es zu einer Salmonellen­vergiftung nach dem Verzehr eines zuvor bei einem Bäcker gekauften und von ihm hergestellten Bienenstichs, so muss der Bäcker nachweisen, dass ihn an der Erkrankung kein Verschulden trifft. Kann er den Beweis nicht führen, so haftet er auf Schmerzensgeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1992 verzehrten drei Famili­en­mit­glieder zur Kaffeezeit einen zuvor bei einem Bäcker gekauften Bienenstich. Am Folgetag stellten sich erste Symptome einer Salmonellenvergiftung ein, die über die gesamte Woche anhielten. Die Symptome zeigten sich beim ersten Famili­en­mitglied durch Schüttelfrost und zehn Tage langen Fieber von bis zu 39 °C. Das zweite Famili­en­mitglied litt eine Woche an starken Durchfall, Erbrechen und Kreis­lauf­be­schwerden mit Fieber von bis 39,5 °C. Das dritte Famili­en­mitglied beklagte sich über einen Zeitraum von einer Woche über ein schlechtes Allge­mein­be­finden mit Fieber und Durchfall. Von der Vergiftung verschont blieb nur die Tochter. Diese hatte vom Bienenstich nichts probiert. Die drei erkrankten Famili­en­mit­glieder machten den Bäcker für die Salmo­nel­len­ver­giftung verantwortlich und erhoben Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten der drei Kläger. Allen habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 823 BGB zugestanden. Das erste Famili­en­mitglied erhielt 1.800 DM, das zweite 500 DM und das dritte 1.000 DM als Schmerzensgeld zuerkannt. Die Gesamtheit der Indizien habe den sicheren Schluss zugelassen, dass der von dem Bäcker hergestellte Bienenstich mit Salmonellen behaftet war und somit die Vergiftung verursachte hat. Dafür habe zunächst gesprochen, dass die Tochter nicht erkrankte. Denn abgesehen vom Bienenstich sei die Nahrungs­aufnahme gemeinsam erfolgt. Darüber hinaus sei es zu weiteren Krankmeldungen nach dem Genuss des Bienenstichs gekommen.

Bäcker kann fehlendes Verschulden nicht nachweisen

Dem Bäcker sei es zudem nicht gelungen nachzuweisen, dass er für die Salmo­nel­len­ver­giftung nicht verantwortlich war, urteilte das Oberlan­des­gericht. Zwar müsse grundsätzlich der Kläger das Verschulden des Beklagten beweisen. Etwas anderes gelte aber im vorliegenden Fall. Denn der Verbraucher habe als Außenstehender keine Kenntnis darüber, wie die Speisen zubereitet werden, welche Zutaten der Hersteller verwendet, woher er sie bezieht und ob die hygienischen Belange in dem Betrieb beachtet werden. Ihm sei der Nachweis des Verschuldens daher so gut wie nicht möglich. In Anlehnung der Grundsätze zur Produ­zen­ten­haftung habe damit der Bäcker sein fehlendes Verschulden nachweisen müssen. Dies sei ihm nicht gelungen.

Verweis auf gelieferte Fertigprodukte genügt nicht zum Nachweis des fehlenden Verschuldens

Soweit der Bäcker darauf verwies, dass er zur Herstellung des Bienenstichs Fertigprodukte verwendete, hielt das Oberlan­des­gericht dies für unbeachtlich. Zwar könne der Verarbeiter von Fertigprodukten grundsätzlich auf eine ihm als zuverlässig bekannte Bezugsquelle vertrauen. Dies gelte hingegen dann nicht, wenn besondere Umstände eine eigene Quali­täts­kon­trolle notwendig machen. Dies sei hier der Fall gewesen. Angesichts dessen, dass bereits im Monat zuvor in der Füllung des Bienenstichs Salmonellen nachgewiesen wurden, hätte der Bäcker die Fertigprodukte kontrollieren müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 1995, 346/rb)

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