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Bundesgerichtshof Urteil19.11.1991

Verdorbenes Hochzeitsessen: Produ­zen­ten­haftung gilt auch für Klein- und Famili­en­be­triebeGaststät­ten­be­treiber haftet für Salmonellen im Essen

Nach einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs gelten die üblichen Beweis­last­regeln im Bereich des Verschuldens bei der Produ­zen­ten­haftung auch für die Inhaber von Kleinbetrieben. Das Gericht gab den Klägern in letzter Instanz Recht. Diese hatten ihre Hochzeit in der Gaststätte des Beklagten gefeiert. Für sie und einige ihrer Gäste endete die Feier mit einer Salmo­nel­len­ver­giftung im Krankenhaus. Sie verklagten daraufhin den Gaststät­te­n­inhaber auf Rückerstattung der Kosten für das Hochzeitsessen sowie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Zum Dessert hatte der Gaststät­te­n­inhaber selbst hergestellten Pudding sowie Vanilleeis gereicht. Darin befanden sich Salmonellen. Das Landgericht Aschaffenburg hatte noch eine Haftung des Gaststät­te­n­in­habers weitgehend verneint. Zum einen hätten die Kläger sein Verschulden nicht nachweisen können, zum anderen scheide auch eine Haftung nach den Grundsätzen über die verschul­den­su­n­ab­hängige Produzentenhaftung aus, da diese Grunsätze nicht auf die Inhaber kleinerer Betriebe (Famili­en­be­triebe) anwendbar seien.

Produzent muss beweisen können, dass ihn kein Verschulden trifft

Der Bundes­ge­richtshof sah das anders und hob das Urteil auf. Voraussetzung für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sei zwar, dass den Schädiger ein Verschulden treffe. Dies müsse im Regelfall der Geschädigte nachweisen. Abweichend davon habe der Bundes­ge­richtshof jedoch im Bereich der Produ­zen­ten­haftung den Grundsatz entwickelt, dass der Hersteller eines bei seiner Inverkehrgabe fehlerhaften Produktes im Wege der Beweislastumkehr darzulegen und zu beweisen habe, dass ihn in Bezug auf die Fehler­haf­tigkeit des Produktes, die zu dem Schaden beim Verbraucher führte, kein Verschulden treffe.

Produzent kann Sachverhalt eher aufklären als geschädigter Verbraucher

Diese Grundsätze seien auch vorliegend anwendbar. Mit der Umkehr der Beweislast werde der Beweisnot Rechnung getragen, in der sich der Geschädigte gegenüber dem Produkt­her­steller in der Regel befinde. Der Produzent sei "näher dran", den Sachverhalt aufzuklären und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, da er die Produk­ti­o­nssphäre überblicke und den Herstel­lungs­prozess sowie die Auslie­fe­rungs­kon­trolle organisiere. Liege daher die Ursache der Unauf­klär­barkeit im Bereich des Produzenten, so erscheine es nach dieser Rechtsprechung sachgerecht und zumutbar, dass ihn das Risiko der Nichter­weis­lichkeit seiner Schuldlosigkeit treffe.

Beweisrisiko trifft auch Inhaber von Familien- und Einmann­be­trieben

Allerdings sei es bei Aufstellung dieser Grundsätze um einen Fall indus­trie­mäßiger Fabrikation gegangen. Die Frage, ob die Übernahme des Beweisrisikos auch dem Inhaber eines kleinen Betriebes, dessen Herstel­lungs­ver­fahren überschaubar und durchsichtig sei (Familien- und Einmannbetriebe), zugemutet werden könne, sei damals ausdrücklich offen gelassen worden. Jedoch bestehe nach Auffassung des Gerichts kein durchgreifender sachlicher Grund, handwerklich ausgerichtete Kleinbetriebe, um die es sich bei Gastwirten in der Regel handele, von der Übernahme des Beweisrisikos auszunehmen.

Kleinbetriebe sind für Außenstehende genauso schwer durchschaubar wie Großbetriebe

Der Grundgedanke - nämlich die schwere Durch­schau­barkeit der Herstel­lungs­vorgänge - gelte ganz allgemein, gleichgültig ob es sich um einen Groß- oder um einen Kleinbetrieb handele. Dass die Verhältnisse in einem kleinen Betrieb leichter überschaubar seien als in einer großen Fabrik, ändere nichts daran, dass sich der Herstel­lungs­prozess im Herrschafts­bereich des Betrie­bs­in­habers vollziehe, den dieser wesentlich leichter überblicken könne als der Gast. Dieser könne als Außenstehender in der Regel nicht wissen, wie die Speisen im Einzelfall zubereitet werden. Ebenso wenig könne er wissen, welche Maßnahmen zur Beachtung der hygienischen Belange in der Gastwirtschaft getroffen werden.

Rechtliche Abgrenzung von Klein- und Großbetrieben ist kaum möglich

Deshalb erscheine es billig und zumutbar, den Betrie­bs­in­habern auch von Kleinbetrieben die Beweislast für mangelndes Verschulden aufzubürden. Auch wenn Kleinbetriebe in der Regel nicht über die Kontroll­mög­lich­keiten eines industriellen Großbetriebs verfügen, so seien andererseits die Herstel­lungs­vorgänge im Kleinbetrieb wesentlich leichter durchschaubar, so dass der Inhaber auch leichter etwaige Fehlerquellen aufdecken und den Entlas­tungs­beweis führen könne. Im übrigen gebe es auch gar keine brauchbaren Kriterien, nach denen Kleinbetriebe von Groß- und Mittelbetrieben sinnvoll abgegrenzt werden könnten.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)

der Leitsatz

a) Die Grundsätze zur Umkehr der Beweislast im Bereich des Verschuldens bei der Produ­zen­ten­haftung finden auch auf die Inhaber von Kleinbetrieben (hier: einer Gaststätte) Anwendung (im Anschluss an BGHZ 51, 91).

b) Zur Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden bei § 823 Abs. 2 BGB.

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