21.11.2024
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Amtsgericht Rostock Urteil12.07.2013

Salmonellen­erkrankung: Ausschließliche Aufnahme von Speisen und Getränken auf Kreuz­fahrt­schiff genügt nicht zum Nachweis einer Salmonellen­vergiftung aufgrund mangelhafter VerpflegungKein Anspruch auf Reise­preis­min­derung und Schmerzensgeld nach Salmonellen­erkrankung während einer Kreuzfahrt

Wer während einer Kreuzfahrt eine Salmonellen­vergiftung erleidet und deshalb eine Reise­preis­min­derung und ein Schmerzensgeld verlangt, muss nachweisen, dass für die Erkrankung nur das Essen auf dem Kreuz­fahrt­schiff in Betracht kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Kreuzfahrt im Juli 2010 erlitt eine Reisende eine Salmo­nel­le­n­er­krankung. Ihrer Einschätzung nach, sei diese auf den Genuss von "Nuggets" im Steakhouse des Schiffs zurückzuführen gewesen. Sie klagte daher gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Zahlung von Schadenersatz wegen einer Reisepreisminderung und Schmerzensgeld von 2.000 €. Diese wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass die "Nuggets" nicht Ursache der Vergiftung haben sein können, da die Klägerin als Einzige erkrankte. Zudem absolvierte die Klägerin am Vortag einen Landgang, auf dem sie sich habe infizieren können.

Kein Anspruch auf Reise­preis­min­derung und Schmerzensgeld

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Klägerin. Dieser habe kein Anspruch auf eine Reise­preis­min­derung oder Zahlung von Schmerzensgeld zugestanden. Denn es sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Salmo­nel­le­n­er­krankung auf eine mangelhafte Hygiene oder infizierte Nahrung auf dem Schiff zurückzuführen war.

Kein Beweis der Erkrankung durch Nahrung auf Schiff

Sollte eine Salmonellenvergiftung eines Reisenden auf eine mangelhafte Verpflegung beruhen, so das Amtsgericht weiter, so genüge es nicht, dass der Reisende darlegt, er habe ausschließlich auf dem Schiff Speisen und Getränke zu sich genommen (vgl. AG Bad Homburg, Urt. v. 25.01.2005 - 2 C 2400/04 = RRa 2005, 168). Es müssen vielmehr auch andere Möglichkeiten der Erkrankung durch Salmonellen, etwa durch den Kontakt mit infizierten Menschen oder sanitären Einrichtungen, ausgeschlossen werden. Dieser Pflicht sei die Klägerin jedoch nicht nachgekommen.

Vielfältige Möglichkeiten einer Salmo­nel­le­n­er­krankung

Das Amtsgericht wies darauf hin, dass eine Salmo­nel­le­n­er­krankung nicht nur durch infizierte Nahrung, sondern auch durch die Berührung infizierter Menschen, Kontakt mit kontaminierten Oberflächen oder kontaminierten anderen Lebensmitteln möglich ist. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin am Vortag der Erkrankung auf einem 8 ½ stündigen Landgang war. Daher habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, dass die Salmo­nel­len­ver­giftung auf den Nuggets beruhte.

Kein Anscheinsbeweis der Ursächlichkeit zwischen Verzehr der Nuggets und Erkrankung

Es habe nach Ansicht des Amtsgerichts auch kein Anscheinsbeweis dahingehend bestanden, dass die verzehrten Nuggets ursächlich für die Salmo­nel­le­n­er­krankung waren. Denn die Klägerin sei als einziger Gast daran erkrankt. Ein entsprechender Anscheinsbewies komme nur dann in Betracht, wenn mindestens 10 % der Gäste erkrankt wären.

Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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