Amtsgericht Bad Homburg Urteil25.01.2005
Bei angeblicher Salmonellenvergiftung im Hotel bestehen strenge Nachweispflichten
Wer einen Schadenersatzanspruch aus einer Salmonellenvergiftung, die er sich in einem Hotel zugezogen haben will, geltend macht, muss schlüssig darlegen, dass die Vergiftung vom Hotelessen herrührt. Es reicht nicht aus, wenn der Reisende sagt, Speisen und Getränke lediglich im Hotel eingenommen zu haben. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg hervor.
Im Fall behauptete der Kläger, sich während des Urlaubs auf Rhodos durch das Hotelessen eine Salmonellenvergiftung zugezogen zu haben. Ca. 120 der 180 Hotelgäste seien ebenfalls erkrankt. Der Kläger verlangte vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubstage.
Das Amtsgericht Bad Homburg wies die Klage ab. Es führte aus, dass der Kläger die Kausalität nachweisen müsse. Dafür reiche es nicht aus, wenn er vortrage, lediglich im Hotel gegessen zu haben. Er müsse auch andere Ursachen der Salmonellenerkrankung ausschließen. Denkbar für eine Erkrankung seien z.B. der Kontakt mit infizierten Menschen oder der Kontakt mit sanitären Einrichtungen. Pauschale Behauptungen reichten da nicht aus. Es müsse auch vorgetragen werden, durch welche Gerichte oder Getränke die Erkrankung entstanden sei. Letztlich sei für solche Ansprüche nicht der Reiseveranstalter verantwortlich zu machen, sondern das Hotel selbst. Das Hotel sei nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2006
Quelle: ra-online