14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.
ergänzende Informationen

Landgericht Darmstadt Urteil13.01.1995

Salmo­nel­len­ver­giftung an Bord: 100 % Reise­preis­min­derung bei Salmo­nel­le­n­er­krankung während UrlaubsreiseGericht spricht 100 % Reise­preis­min­derung bei Salmo­nel­len­ver­giftung auf Kreuzfahrt zu - aber nur für die Zeit der Erkrankung

Das Landgericht Darmstadt hat der Teilnehmerin an einer Schiffs­kreuzfahrt die Minderung des Reisepreises wegen der Erkrankung an Salmonellen während der Reise zugestanden. Für die Tage der Erkrankung steht der Urlauberin danach die zeitanteilige Minderung des Gesam­t­rei­se­preises zu. Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wies das Gericht jedoch ab, da es insoweit an einem Verschulden der Reise­ver­an­stalterin fehle.

Die Urlauberin hatte gemeinsam mit ihrer Familie eine 17-tägige Kreuzfahrt auf der MS Kasachstan nach Island-Spitzbergen-Norwegen unternommen. Drei Tage vor Ende der Reise erkrankte sie - wie 15 ihrer Mitreisenden - an Salmonellen. Zurück in Deutschland wurde sie für 7 Tage ins Krankenhaus eingeliefert, von denen sie 2 Tage auf der Intensivstation verbrachte. Daraufhin war sie noch 14 Tage lang krank­ge­schrieben.

Klägerin verlangte Erstattung des gesamten Reisepreises - trotz Erkrankung erst am Ende der Reise

Ihre Erkrankung führte sie auf verdorbenes Essen an Bord zurück und verlangte von der Reise­ver­an­stalterin die Rückerstattung des vollen Reisepreises von 6.299 DM als Minderung, Schmerzensgeld von mindestens 3.000 DM, Ersatz der Fahrtkosten für ihre Abholung aus dem Krankenhaus sowie Verdien­st­ausfall ihres Ehemanns, der sie abholte.

Reise­preis­min­derung nur für Zeitraum der Erkrankung

Das Landgericht wies die Klage weitgehend ab und sprach ihr lediglich 699,89 DM nebst Zinsen als Minderung des Reisepreises zu. Das Gericht ging dabei davon aus, dass sich die Urlauberin aufgrund mangelhafter - nämlich mit Salmonellen kontaminierter Verpflegung - auf dem Schiff eine Salmo­nel­le­n­er­krankung zugezogen habe. Deshalb stehe ihr eine zeitanteilige Minderung des Gesam­t­rei­se­preises zu.

Verschulden des Reise­ver­an­stalters konnte nicht nachgewiesen werden - kein Schmerzensgeld

Fahrtkosten, Verdien­st­ausfall und Schmerzensgeld gestand das Gericht der Urlauberin aber nicht zu. Denn diese Ansprüche setzen ein Verschulden voraus, das die Klägerin nicht nachweisen konnte. Denn nach den Ausführungen der Reise­ver­an­stalterin hätten am Tag der Erkrankung alle Passagiere, die später vom Hafenarzt untersucht wurden, während eines Landeausflugs in Bergen, an dem auch die Klägerin teilnahm, Lachs gegessen.

Schiffsleitung hatte Vorkehrungen zur Vermeidung von Salmonellen getroffen

Außerdem wies die Veranstalterin nach, welche Maßnahmen und Vorkehrungen die Schiffsleitung zur Vermeidung des Auftretens von Salmonellen getroffen habe. Zudem könne eine Infizierung mit Salmonellen auch durch einfachen Körperkontakt erfolgen, so dass sich die Klägerin durchaus auch über andere Passagiere, die sich nicht auf dem Schiff, sondern auf dem Land infiziert hätten, angesteckt haben könnte.

Quelle: ra-online, Landgericht Darmstadt (vt/we)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11240

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI