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Oberlandesgericht Hamm Urteil16.04.2016
Gelder für beauftragte Schatzsuche können bei nicht erfülltem Auftrag zurück verlangt werden"Schatzsucher" muss erhaltene und nicht bestimmungsgemäß verwendete Gelder zurückerstatten
Gelder, die nicht nachweisbar für eine beauftragte Schatzsuche ausgegeben wurden, können vom beauftragten "Schatzsucher" zu erstatten sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund ab.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2007 vereinbarten der Kläger aus Dortmund und der Beklagte aus Bergkamen, beide Parteien stammen aus der Türkei, dass der Beklagte für den Kläger einen Schatz in der türkischen Provinz Tunceli suchen, bergen und veräußern sollte. Die für die Schatzsuche erforderlichen Kosten sollte der Kläger bestreiten. Nachfolgend überwies der Kläger dem Beklagten über 18.000 Euro, zum Teil in türkischer Lira. Ein Schatz wurde indes nicht gefunden.
Beklagter hält getroffenen Vereinbarungen wegen Illegalität der Schatzsuche für nichtig
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung der dem Beklagten zur Verfügung gestellten Beträge, die er auf über 36.000 Euro bezifferte, und behauptete, der Beklagte habe ihn über die Schatzsuche und darüber getäuscht, dass er die zur Schatzsuche in der Türkei erforderlichen staatlichen Konzessionen besitze. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass es sich um eine illegale und in der Türkei mit Freiheitsstrafe bedrohte Aktion gehandelt habe, da man geschützte Kulturgüter in der Türkei bergen und außer Landes habe schaffen wollen. Über derartige Aktionen gebe es keine Abrechnungen. Zudem seien die hierüber getroffenen Vereinbarungen nichtig.
LG weist Klage ab
Das Landgericht Dortmund wies die Klage unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung oder ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten ab, weil der Sachvortrag des Klägers - zur Feststellung der Rückzahlungsvoraussetzungen nach diesen Vorschriften - unzureichend und widersprüchlich sei.
OLG gibt Klage teilweise statt - Nachweislich überwiesene Gelder sind zu erstatten
Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte den Beklagten zur Zahlung des an den zuvor vom Kläger an ihn überwiesenen Betrags in Höhe von 18.130 Euro. Die Zahlung weiterer Beträge durch den Kläger an den Beklagten konnte das Gericht nicht feststellen, so dass die Klage insoweit auch in zweiter Instanz erfolglos blieb. Vom Kläger nachweislich erhaltene Beträge habe der Beklagte zurückzuzahlen, so das Gericht. Zwischen den Parteien liege ein Auftragsverhältnis vor. Es sei nämlich unstreitig, dass es der Beklagte für den Kläger übernommen habe, gegen Erstattung seiner hierfür erforderlichen Aufwendungen auf die Suche nach einem Schatz in der Provinz Tunceli zu gehen und den Schatz für den Kläger zu bergen und zu veräußern.
Der abgeschlossene Vertrag sei auch nicht nichtig. Er verstoße gegen kein Verbotsgesetz. Selbst wenn man dies annehmen würde, stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu, dann aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag.
Beklagter kann bestimmungsgemäße Verwendung der vom Kläger zu Verfügung gestellten Beträge nicht dargelegt
Zwischen den Parteien sei weiter unstreitig, dass sämtliche vom Kläger an den Beklagten angewiesenen Zahlungen entweder der Deckung bereits getätigter Aufwendungen für die Schatzsuche dienten oder Vorschüsse für solche Aufwendungen sein sollten. Nach Beendigung des Auftrages habe der Beklagte als Beauftragter alles, was er zur Durchführung des Auftrages erhalten habe, auch nicht verbrauchte Vorschüsse, an den Kläger als Auftraggeber zurückzugeben. Diesem Anspruch könne er nur entgegensetzen, dass er das Erhaltene auftragsgemäß verwandt habe. Eine bestimmungsgemäße Verwendung der vom Kläger zu Verfügung gestellten Beträge in Höhe von 18.130 Euro habe der Beklagte nicht annähernd dargelegt. Er habe lediglich pauschal behauptet, zehnmal in die Türkei geflogen zu sein, diverse Gerätschaften angeschafft, Autos angemietet, Hotelzimmer gebucht und Mittelsmänner bezahlt zu haben. Diese Beträge seien daher zurückzuzahlen, zumal der Beklagte nicht in der Lage sei, Flugtickets, Hotelrechnungen oder Mietwagenrechnungen vorzulegen, was ihm auch vor dem Hintergrund einer vermeintlich illegalen Tätigkeit möglich sein müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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