15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28102

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Beschluss31.08.2018Oberlandesgericht Hamm7 U 70/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2019, 283Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 283
  • NJW-Spezial 2018, 681Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 681
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Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil29.08.2017, 2 O 246/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss31.08.2018

Mögliche Entkräftung des Anscheins­be­weises gegen Auffahrenden bei grundloser Vollbremsung des VorausfahrendenMit verkehrs­be­dingter Vollbremsung muss gerechnet werden

Der bei einem Auffahrunfall gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, wenn feststeht, dass der Vorausfahrende grundlos stark abbremste. Jedoch muss mit einer verkehrs­be­dingten Vollbremsung stets gerechnet werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am frühen Nachmittag eines Tages im Februar 2016 kam es auf einer außerörtlichen Straße zu einem Auffahrunfall. Die Halterin des auffahrenden Fahrzeugs klagte deswegen gegen die Halterin des vorausfahrenden Fahrzeugs auf Zahlung von Schadensersatz. Nach Ansicht der Klägerin habe die Beklagte grundlos stark abgebremst, wodurch es schließlich zum Unfall kam. Das Landgericht Bielefeld wies die Schaden­s­er­satzklage der Klägerin ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Auffahrunfall

Das Oberlan­des­gericht Hamm wies die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Auffahrunfalls zu. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe den Unfall verschuldet. Gegen ihn spreche der Beweis des ersten Anscheins, dass er entweder den erforderlichen Sicher­heits­abstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sicht­ver­hält­nissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO). Diesen Anscheinsbeweis habe die Klägerin nicht entkräften können.

Keine Entkräftung des Anscheins­be­weises wegen grundloser Vollbremsung

Allein das Abbremsen eines Fahrzeugs genüge nicht, so das Oberlan­des­gericht, den Anscheinsbeweis zu entkräften. Denn selbst mit einer verkehrs­be­dingten Voll- oder Notbremsung müsse stets gerechnet werden. Jedoch werde angenommen, dass bei einer grundlosen Vollbremsung der Anscheinsbeweis erschüttert werde. Denn der in der grundlosen Vollbremsung liegende Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO könne den Anschein des verkehrs­ge­rechten Verhaltens des Vorausfahrenden erschüttern. Dem werde entge­gen­ge­halten, dass auch mit einem plötzlichen grundlosen scharfen Abbremsen gerechnet werden muss. Denn die Einhaltung des Sicher­heits­ab­stands als auch die sonstigen Sorgfalts­an­for­de­rungen des Hinter­her­fah­renden dienen dazu, ein rechtzeitiges Anhalten bei einem Abbremsen des Vordermanns zu ermöglichen, selbst wenn dies ohne für den Hintermann erkennbaren Anlass erfolgt. Das Oberlan­des­gericht traf letztlich keine Entscheidung zu der Frage, da eine grundlose Vollbremsung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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