21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil12.05.2015

Apotheker darf im Eingangsbereich eines Lebens­mit­tel­marktes keine Sammelstelle für Rezepte mit ver­schreibungs­pflichtigen Arzneimitteln aufstellenBetrieb einer Rezept­sam­mel­stelle verstößt gegen Apotheken­betriebs­ordnung

Ein Apotheker darf im Eingangsbereich eines Lebens­mit­tel­marktes keine Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für ver­schreibungs­pflichtige Arzneimittel unterhalten und für diese werben, wenn so bestellte Arzneimittel in der Apotheke abgeholt oder durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert werden sollen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm unter Erlass einer einstweiligen Verfügung und änderte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum ab.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Apothe­ke­n­in­haberin aus Herne verlangt von ihrer Konkurrentin, ebenfalls Inhaberin von Apotheken in Herne, es zu unterlassen, im Eingangsbereich eines Lebens­mit­tel­marktes in Herne eine Einrichtung zum Sammeln von Rezepten für verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel zu unterhalten und für diese zu werben. Bei der mit einer Werbetafel und Werbeflyern beworbenen Sammelstelle der Beklagten können Kunden Rezepte in Umschlägen in eine Sammelbox einwerfen. Dabei können die Kunden wählen, ob sie die Arzneimittel in der Apotheke der Beklagten selbst abholen oder durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert erhalten wollten.

Klägerin verlangt Untersagung der Rezepte-Sammelstelle

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte eine nach der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung unzulässige und zudem behördlich nicht genehmigte Rezept­sam­mel­stelle unterhalte. Im Wege der einstweiligen Verfügung verlangte sie, der Beklagten das Unterhalten und Bewerben der Sammelstelle im Bereich des Lebens­mit­tel­marktes zu untersagen. Die Beklagte, die über eine Erlaubnis zum Versand von apothe­ken­pflichtigen Arzneimitteln verfügt, war demgegenüber der Ansicht, die Sammelstelle als Teil des ihr erlaubten Versandhandels betreiben zu dürfen.

OLG untersagt Unterhalten und Bewerben der Sammelstelle

Der Verfü­gungs­antrag der Klägerin war erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat der Beklagten das Unterhalten und Bewerben der infrage stehenden Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel untersagt. Mit der Sammelstelle unterhalte die Beklagte eine Rezept­sam­mel­stelle im Sinne der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung und betreibe nicht lediglich den ihr erlaubten Versandhandel mit Arzneimitteln. Über die Sammelstelle biete sie nämlich das Abholen oder Ausliefern der bestellten Medikamente in einer Weise an, für die die Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung Regeln aufstelle. Dabei stelle die Sammelstelle auch nicht lediglich eine "Pick-Up-Stelle" im Sinne der apothe­ken­recht­lichen Rechtsprechung dar, weil sie keine Stelle zum Abholen von Medikamenten sei.

Apotheker fehlt es an notwendiger Erlaubnis für Betrieb einer Rezept­sam­mel­stelle

Mit dem Betrieb der Rezept­sam­mel­stelle verstoße die Beklagte gegen die Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung. Über die nach der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung notwendige Erlaubnis für den Betrieb einer Rezept­sam­mel­stelle, verfüge sie nicht. Zudem dürfe nach der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung eine Rezept­sam­mel­stelle nicht in einem Gewerbebetrieb unterhalten werden. Auch dagegen verstoße die Rezept­sam­mel­stelle der Beklagten, die in einem Lebens­mit­tel­su­permarkt und mithin in einem Gewerbebetrieb im Sinne der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung platziert worden sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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