21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.03.2008

Versan­d­a­po­theken dürfen in Drogerien einen Bestell- und Abholservice für Medikamente anbietenAuslieferung bestellter Waren durch Übergabe in einer Abholstation stellt eine verbreitete Form des Versandhandels dar

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass Versan­d­a­po­theken für das Einsammeln von Bestellungen und die Aushändigung der bestellten Arzneimittel den Dienst von Drogeriemärkten in Anspruch nehmen dürfen.

Seit dem 1. Januar 2004 erlaubt das Arznei­mit­tel­gesetz den Versandhandel mit apothe­ken­pflichtigen Arzneimitteln. Daraufhin schloss eine niederländische Versandapotheke mit einer deutschen Droge­rie­ma­rktkette (hier: "dm") eine Koope­ra­ti­o­ns­ver­ein­barung. Danach können Bestellungen für die Apotheke in den Filialen der Kette in eine Sammelbox eingeworfen und die bestellten Medikamente nach 3 Tagen in der betreffenden Filiale abgeholt werden. Wahlweise kann sich der Kunde die Medikamente auch nach Hause liefern lassen. Dieser Service wurde zunächst in acht Filialen der Kette im Rheinland eingeführt.

Stadt Düsseldorf untersagte "dm"-Droge­rie­ma­rktkette Vertrieb von Arzneimitteln

Durch Ordnungs­ver­fügung untersagte der Oberbür­ger­meister der Stadt Düsseldorf der Droge­rie­ma­rktkette diese Form des Arznei­mit­tel­ver­triebs mit der Begründung, der vom Gesetz erlaubte Versandhandel mit Arzneimitteln umfasse nur den Direktvertrieb mit unmittelbarer Zustellung an den Kunden. Die Einrichtung von Abholstellen in Gewer­be­be­trieben sei ebenso unzulässig wie das dortige Einsammeln von Bestellungen für Medikamente. Der gegen diese Verfügung gerichteten Klage hat das Oberver­wal­tungs­gericht Münster stattgegeben. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat nun die Revision der Stadt zurückgewiesen.

BVerwG sieht keinen gegen Verstoß gegen Arznei­mit­telrecht

Zur Begründung führt das Gericht aus, die Auslieferung bestellter Waren durch Übergabe an den Kunden in einer Abholstation sei inzwischen eine verbreitete Form des Versandhandels. Nach heutigem Sprachgebrauch unterfalle daher auch diese Form dem Begriff des Versandhandels. Die Schutzziele des Apotheken- und Arznei­mit­tel­rechts stünden der Einbeziehung dieses Vertriebsweges in den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht entgegen. Insbesondere sei die Arznei­mit­tel­si­cherheit nicht mehr gefährdet als beim klassischen Versandhandel mit direkter Zustellung an den Endverbraucher.

Droge­rie­ma­rktkette darf nur logistisch am Vertrieb mitwirken

Allerdings müsse sich der Beitrag des Drogeriemarktes auf logistische Leistungen beschränken. Keinesfalls dürfte der Eindruck erweckt werden, die Arzneimittel würden vom Drogeriemarkt selbst abgegeben, dieser sei also Vertragspartner des Kunden. Auch eine Werbung, die diesen Eindruck vermittle, sei unzulässig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/08 des BVerwG vom 13.03.2008

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