21.11.2024
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Dokument-Nr. 27567

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Urteil21.03.2017Oberlandesgericht Hamm4 U 183/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2017, 330Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 330
  • NJW-RR 2017, 1321Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1321
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Vorinstanz:
  • Landgericht Bochum, Urteil18.10.2016, 12 O 178/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil21.03.2017

Abschluss von Erweiterungs- und Umbauarbeiten an einem Möbelhaus darf nicht mit "Neueröffnung" beworben werdenWerben mit Begriff "Neueröffnung" setzt vorherige Schließung des Möbelhauses voraus

Der Abschluss von Erweiterungs- und Umbauarbeiten an einem Möbelhaus, die während des laufenden Betriebs durchgeführt wurden, darf nicht mit "Neueröffnung" beworben werden. Das Werben mit diesem Begriff setzt eine vorherige Schließung des Möbelhauses voraus. Andernfalls liegt eine Irreführung der Verbraucher vor. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 2015 und 2016 nahm eine Möbelhausfirma an einer ihrer Filialen Erweiterungs- und Umbauarbeiten vor. Während dieser Zeit war die Filiale weiterhin geöffnet. Nach Abschluss der Arbeiten warb die Firma in ihrem Prospekt und im Radio mit der "Neueröffnung" nach "Totalumbau und großer Erweiterung". Eine Mitbewerberin hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Unterlassung. Ihrer Meinung nach könne keine Neueröffnung vorliegen, wenn die Filiale bereits geöffnet war. Das Landgericht Bochum folgte dem und untersagte daher die Werbung mit dem Begriff "Neueröffnung". Dagegen richtete sich die Berufung der Möbelhausfirma.

Anspruch auf Unterlassen der Werbung mit "Neueröffnung"

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Möbelhausfirma zurück. Der in der Werbung verwendete Begriff der "Neueröffnung" sei irreführend, da Anlass des Verkaufs entgegen dem mit diesem Begriff suggerierten Eindruck nicht die Wiedereröffnung des Einrich­tungs­hauses sei, sondern der endgültige Abschluss sämtlicher Erweiterungs- und Umbauarbeiten. Der Begriff des "Eröffnens" setze voraus, dass das Einrich­tungshaus zuvor geschlossen gewesen sei. Dies war nicht der Fall. Das Gericht verwies darauf, dass der Begriff "Neueröffnung" auf den Verbraucher generell einen ganz erheblichen Anreiz ausübe.

Zusatz "Nach Totalumbau und großer Erweiterung" unbeachtlich

Für unbeachtlich hielt das Oberlan­des­gericht den Zusatz "Nach Totalumbau und großer Erweiterung". Die Irreführung werde damit nicht korrigiert. Es werde nicht klargestellt, dass es keine Schließung gab. Vielmehr werde die Irreführung verstärkt, da es plausibel sei, dass gerade bei derart umfangreichen Baumaßnahmen eine Schließung notwendig wurde.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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