18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil14.02.2013

eBay: "Sofort-Kaufen"-Angebot mit "5 Jahre Garantie"-Angabe suggeriert Kunden verbindliche Garan­tie­er­klärungOLG Hamm rügt unzulässige Werbung durch Angebots­ge­staltung

Eine Werbung bei eBay für ein Produkt mit der Option "Sofort kaufen" und einem Bild, das die Zahl 5 und darunter der Angabe "5 Jahre Garantie" zeigt, stellt eine unzulässige Werbung dar, weil die Garan­tie­er­klärung nicht die zum Schutz der Verbraucher gesetzlich vorge­schriebenen Angaben enthält. Eine Garan­tie­er­klärung muss grundsätzlich den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Geltendmachen der Garantie erforderlich sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bot die im sächsischen Erzgebirge ansässige Beklagte, die im Internet Haushaltsgeräte vertreibt, mit einem bebilderten Angebot auf der Inter­net­plattform eBay Boden­staub­sauger zu einem Kaufpreis von 318,50 Euro mit der Option "Sofort kaufen" an. Das dritte Angebotsbild zeigte, vergrößert durch eine Curserberührung, die Zahl 5 - darunter befand sich die Angabe "5 Jahre Garantie".

Garan­tie­er­klärung muss Inhalt der Garantie und alle erforderlichen Angaben für ein Geltendmachen der Garantie enthalten

Nach der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm stellt diese Angebots­ge­staltung eine unzulässige Werbung dar, weil die Garan­tie­er­klärung nicht die zum Schutz der Verbraucher gesetzlich vorge­schriebenen Angaben enthält. Gem. § 477 BGB muss sie auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und auch darauf hinweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die Garan­tie­er­klärung muss ferner den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Geltendmachen der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garan­tie­schutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Verbraucher sehen in Hinweis auf Garantiezeit von fünf Jahren vorteilhaften Bestandteil des Angebots

Das Gericht hat weiter darauf hingewiesen, dass die Angabe "5 Jahre Garantie" als verbindliche Garan­tie­er­klärung und nicht nur als rechts­un­ver­bindliche Ankündigung einer späteren Garan­tie­übernahme zu bewerten sei. Mit der Wahl des Angebotsformats "Sofort-Kaufen" habe die Beklagte bei eBay insgesamt ein bindendes Verkaufsangebot abgegeben, bei dem der Kaufver­trags­schluss dadurch zustande komme, dass ein bei eBay registrierter Bieter die Schaltfläche "Sofort-Kaufen" anklicke und den Vorgang bestätige. Vor diesem Hintergrund sähen die angesprochenen Verbraucher in dem Hinweis auf eine Garantiezeit von fünf Jahren einen (vorteilhaften) Bestandteil des Angebots der Beklagten. Aus Sicht der Kaufin­ter­es­senten biete die Beklagte das Gerät bereits mit einer fünfjährigen Garantie an und stelle dies in Zusammenhang mit der Produkt­be­schreibung besonders heraus. Mit dieser werde nicht lediglich in Aussicht gestellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Garantievertrag abgeschlossen werden könne.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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