21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture

Dokument-Nr. 24692

Drucken
Urteil18.05.2017Oberlandesgericht Hamm4 U 150/16
Vorinstanz:
  • Landgericht Dortmund, Urteil09.08.2016, 25 O 34/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil18.05.2017

Fern­wärme­versorgungs­unternehmen muss auf Webseite weder über Versorgungs­bedingungen noch über Preise informieren§ 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV gibt keinen konkreten Modus der notwendigen öffentlichen Bekanntgabe der Versorgungs­bedingungen vor

Ein Fern­wärme­versorgungs­unternehmen, das auf seiner Homepage weder über seine Versorgungs­bedingungen informiert noch Preisangaben macht, verstößt nicht allein deswegen gegen § 1 Abs. 4 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV), nach welcher diese Angaben vom Unternehmen "in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben" sind. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Dortmund.

Der klagende Bundesverband aus Berlin stritt im zugrunde liegenden Verfahren mit dem beklagten Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen aus Essen über die Art und Weise, in der Versor­gungs­be­din­gungen für die Fernwär­me­ver­sorgung einschließlich Preisregelungen und Preislisten zu veröffentlichen sind.

Informationen zu Tarif­be­din­gungen unter Preisangaben nicht über das Internet erhältlich

Die Beklagte bietet die Versorgung mit Fernwärme an. Nach Kontaktaufnahme durch den Kunden sendet sie diesem ein Vertragsangebot nebst Anlagen per Post zu. Zudem informiert die Beklagte auf ihren Internetseiten über Ihr Fernwär­me­angebot. Informationen zu den Tarif­be­din­gungen unter Preisangaben veröffentlicht die Beklagte im Internet allerdings nicht. Die Versor­gungs­be­din­gungen gibt die Beklagte vielmehr in öffentlichen Printmedien bekannt. Ferner hängen ihre Bedingungen in den jeweiligen regionalen Heizwerken vor Ort aus bzw. werden dort zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zudem erfolgt eine Übersendung dieser Unterlagen auf Nachfrage.

Kläger hält fehlende Informationen auf Internetseite für wettbe­wer­bs­widrig

Der Kläger sah hierin unter anderem einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV und vertrat die Auffassung, dass eine geeignete öffentliche Bekanntgabe im Sinne dieser Vorschrift - bei den heutigen technischen Möglichkeiten - nur dann vorliege, wenn die infrage stehenden Informationen auf der Internetseite des Unternehmens bereitgestellt würden. Er war der Auffassung, dass sich die Beklagte wettbewerbswidrig verhalte, wenn sie auf ihrer Internetseite für Fernwär­me­verträge werbe bzw. den Abschluss dieser Verträge anbiete, ohne im Internet zugleich über die allgemeinen Versor­gungs­be­din­gungen und die dazugehörigen Preisregeln und Preislisten zu informieren. Deswegen hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Fehlendes Informationen zu Versor­gungs­be­din­gungen und Preisregeln verstößt nicht gegen Verordnung

Das Klagebegehren blieb erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm stellte fest, dass die Beklagte nicht allein deswegen gegen § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV verstößt, weil sie auf ihrer Homepage weder über die Versor­gungs­be­din­gungen informiert noch Preisregeln oder Preislisten veröffentlicht. Die infrage stehende Vorschrift schreibe, so der Senat, keinen konkreten Modus der notwendigen öffentlichen Bekanntgabe der Versor­gungs­be­din­gungen sowie der dazugehörigen Preisregeln und Preislisten vor. Die Geeignetheit einer öffentlichen Bekanntgabe hänge nicht von der jederzeitigen Abrufbarkeit der Versor­gungs­be­din­gungen ab. Bereits der Verord­nungsgeber habe klassische Medien wie die Tagespresse oder Aushänge an öffentlichen Anschlagtafeln durchaus als geeignet angesehen. Selbst dann, wenn man allein die Bekanntgabe in der Tagespresse mittlerweile nicht mehr als geeignet ansehe, folge daraus nicht, dass die Veröf­fent­lichung im Internet zu erfolgen habe. In diesem Fall stünde es der Beklagten weiterhin frei, einen anderen geeigneten Weg der öffentlichen Bekanntgabe zu wählen. Dem in § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV normierten Trans­pa­renzgebot komme die Beklagte mit der Veröf­fent­lichung in der örtlichen Tageszeitung, dem Vorhalten der Unterlagen zur Einsichtnahme in den jeweiligen Heizkraftwerken und der Übersendung auf Nachfrage durchaus nach. Hiermit verschaffe sie ihrem Kundenkreis und auch jedem potentiellen Dritten die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

§ 1 Abs. 4 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV):

Das Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen hat seine allgemeinen Versor­gungs­be­din­gungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24692

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI