21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss30.05.2018

Verurteilung wegen Volksverhetzung nach Leugnung des Holocaust und des Vernich­tungs­lagers Auschwitz bestätigtLeugnen des Holocausts und der Vernichtung von Juden im Konzen­tra­ti­o­nslager stellt strafbare Tathandlungen dar

Die Verurteilung einer heute 89 Jahre alten Angeklagten wegen Volksverhetzung nach Leugnung des Holocausts und eines in Auschwitz unterhaltenes Vernich­tungslager ist nicht zu beanstanden. Das Oberlan­des­gericht Hamm verwarf die Revision der Frau gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Detmold als unbegründet. Die vom Landgericht wegen Volksverhetzung in zwei Fällen verhängte Gesamt­freiheits­strafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist damit rechtskräftig.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagte hatte in der Zeit von Juli bis Dezember 2014 eine Internetseite mit von ihr selbst verfassten, zum Teil auch auf dem Postweg versandten Artikeln unterhalten. In diesen hatte sie u.a. den Holocaust und ein in Auschwitz unterhaltenes Vernich­tungslager geleugnet. Als sich die Angeklagte wegen Volksverhetzung im September 2016 vor dem Amtsgericht Detmold zu verantworten hatte, verteilte sie in einer Sitzungspause vor der Urteils­ver­kündung - das letzte Wort war ihr bereits erteilt worden - mehrere Blattsammlungen u.a. an Pressevertreter und Zuhörer, in denen sie erneut den Holocaust und ein Vernich­tungslager in Auschwitz in Abrede stellte.

Verurteilung wegen Volksverhetzung

Aufgrund dieser Taten wurde die Angeklagte in erster Instanz wegen Volksverhetzung von den Amtsgerichten Bad Oeynhausen (Urteil vom 11. Oktober 2016, Az. 85 Ds - 261 Js 317/14 - 197/16) und Detmold (Urteil vom 17.02.2017, Az. 2 Ds - 21 Js 814/16 - 1203/16) jeweils zu mehrmonatigen Freiheits­s­trafen verurteilt. Über die Berufungen der Angeklagten gegen diese Urteile hat das Landgericht Detmold am 28. November 2017 - nach der Verbindung der beiden Verfahren - entschieden. Die beschriebenen Taten erfüllen den Tatbestand der Volksverhetzung. Den diesbezüglichen Schuldspruch des Landgerichts Detmold bestätigte das Oberlan­des­gericht Hamm in seiner Entscheidung.

Inabredestellen von Tatsachen fällt nicht unter den Schutz der Meinungs­freiheit

Mit ihren im Internet veröf­fent­lichten und im Sitzungssaal verteilten Schriften habe die Angeklagte einen als Volksverhetzung strafbaren Inhalt verbreitet, so das Oberlan­des­gericht. In den Schriften habe sie ihr persönliches Fazit, nach dem Auschwitz ein Arbeitslager und kein Vernich­tungslager gewesen sei und es den Holocaust nicht gegeben habe, als zwingende Schluss­fol­gerung wissen­schaft­licher Forschungs­er­gebnisse dargestellt und ihrer Schluss­fol­gerung daher den Charakter einer Tatsa­chen­be­hauptung gegeben. Da es sich bei dem Massen­ver­nich­tungs­unrecht, welches unter der Herrschaft des Natio­nal­so­zi­a­lismus der jüdischen Bevölkerung angetan wurde, um eine geschichtlich erwiesene Tatsache handele, könne deren Inabredestellen nicht dem Schutz der Meinungs­freiheit unterfallen.

Schriften der Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet

Das Leugnen des Holocausts und der unter der Herrschaft der Natio­nal­so­zi­a­listen vorgenommenen Vernichtung von Juden im Konzentrationslager Auschwitz seien strafbare Tathandlungen im Sinne des Straf­tat­be­standes der Volksverhetzung. Insoweit seien die Schriften der Angeklagten geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. So habe aufgrund des Inhalts der von der Angeklagten verfassten und in die Öffentlichkeit getragenen Schriften die Gefahr bestanden, dass die Botschaft der Angeklagten von Gleichgesinnten weitergetragen werde, das politische Klima aufheize und dadurch Unfrieden in der Bevölkerung stifte.

Die Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Die im September 2016 begangene Tat sei auch kein Fall legitimer Straf­ver­tei­digung.

Auch der Rechts­fol­ge­n­aus­spruch der Kammer weise keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Das hohe Alter der Angeklagten sei zu ihren Gunsten berücksichtigt worden.

Erläuterungen

Hintergrund: Wegen Volksverhetzung ist gemäß § 130 Strafgesetzbuch u.a. zu bestrafen, wer mittels einer verbreiteten Schrift eine unter der Herrschaft des Natio­nal­so­zi­a­lismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völker­straf­ge­setz­buches bezeichneten Art - hierzu gehören das Leugnen des Holocausts oder eines Massen­ver­nich­tungs­lagers in Auschwitz - in einer Weise billigt, leugnet oder verharmlost, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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