21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15362

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Beschluss22.03.1991Oberlandesgericht Hamm30 REMiet 3/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1991, 629Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1991, Seite: 629
  • NJW-RR 1991, 844Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 844
  • WuM 1991, 248Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 248
  • ZMR 1991, 219Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1991, Seite: 219
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss22.03.1991

Erneuerung abgenutzter Teppichböden unterfällt nicht der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klauselVermieter muss daher Kosten für den Austausch selber tragen

Die Erneuerung eines abgenutzten Teppichbodens wird nicht von der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel erfasst. Der Vermieter hat daher selbst die Kosten für einen Austausch zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall bewohnte eine Familie eine drei-Zimmer-Wohnung. Sämtliche Räume, bis auf das Bad und die Küche, waren mit Teppichen ausgelegt. Im Mietvertrag war unter anderem geregelt, dass "der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt". Als die Mieter die Teppichböden von einer Firma reinigen lassen wollten, stellte sich heraus, dass dies aufgrund der altersbedingten Abnutzung nicht mehr möglich war. Die Mieter verlangten daher von ihrem Vermieter die Auslegung eines neuen Teppichbodens. Da sich dieser jedoch im Hinblick auf die Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel weigerte, erhoben sie Klage.

Erneuerung des Teppichbodens stellt keine Schön­heits­re­paratur dar

Das Oberlan­des­gericht Hamm gab den Mietern recht. Denn die Erneuerung eines durch vertragsgemäßen Gebrauch verschlissenen Teppichbodens stelle keine Schön­heits­re­paratur dar. Der Vermieter müsse daher auf eigene Kosten einen neuen Teppich verlegen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit § 28 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung über wohnungs­wirt­schaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungs­bau­gesetz (Zweite Berech­nungs­ver­ordnung - II. BV). Danach unterfallen dem Begriff Schön­heits­re­paratur nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Nach dem Wortlaut zähle daher die Erneuerung eines abgenutzten Teppichs nicht zu den Schön­heits­re­pa­raturen.

Teppichboden Bestandteil des Fußbodens

Dieses Ergebnis werde auch durch den Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt, so das Oberlan­des­gericht weiter. Denn nach § 28 Abs. 4 Satz 4 II. BV dienen Schön­heits­re­pa­raturen der Erhaltung eines ansprechenden äußeren Erschei­nungsbilds der Mieträume. Durch die Wahl eines Teppichbodens könne zwar ein optischer Akzent gesetzt werden, es liege aber dennoch keine malerische Ausgestaltung der Wohnräume vor. Zudem sei der Austausch eines Teppichs auch nicht mit dem Anstreichen eines Fußbodens vergleichbar. Die Verlegung eines Teppichs diene vielmehr dem Abschluss des Oberbo­den­aufbaus sowie der Wärmedämmung und der Schal­l­i­so­lierung. Der Teppichboden sei daher, wie die Holzdiele, das Parkett oder der PVC-Belag, Teil des Fußbodens.

§ 28 Abs. 4 Satz 4 II. BV war anzuwenden

Die Richter führten weiter aus, dass die Vorschrift entgegen § 1 II. BV auf sämtliche Wohnraum­miet­ver­hältnisse anzuwenden sei. Denn eine unter­schiedliche Bedeutung des Begriffes Schön­heits­re­paratur würde nur zu Unklarheiten und Unsicherheiten führen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/WuM 1991, 248/rb)

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